Inhalt (7 Abschnitte)
- Was passiert, wenn Sie die PKV nicht mehr bezahlen?
- Kann die PKV mich kündigen, wenn ich nicht zahle?
- Was mit Ihren Schulden und Ihrer Alterungsrückstellung passiert
- Pflegeversicherung nicht vergessen
- Auswege: Was Sie je nach Lage tun können
- PKV im Alter nicht mehr bezahlbar: Was Rentner tun können
- Erste Mahnung erhalten? So gehen Sie jetzt vor
- Wer seine PKV nicht mehr bezahlt, verliert den Versicherungsschutz nicht sofort: Der Versicherer darf die Vollversicherung nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG).
- Ab zwei offenen Monatsbeiträgen muss der Versicherer mahnen; für jeden angefangenen Monat fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands an (§ 193 Abs. 6 VVG).
- Bleibt der Rückstand nach zwei Mahnungen bestehen, ruht der Vertrag, und Sie sind nur noch im Notlagentarif für akute Erkrankungen und Schmerzzustände versichert.
- Die Schulden bleiben bestehen; in den alten Tarif kommen Sie erst zurück, wenn alles bezahlt ist oder Hilfebedürftigkeit eintritt (§ 193 Abs. 9 VVG).
- Der beste Zeitpunkt zu handeln ist vor dem ersten Rückstand: günstigeren Tarif vergleichen – bei Verträgen ab 2009 auch bei anderen Versicherern –, Stundung erfragen oder den Basistarif prüfen.
Wer seine PKV nicht mehr bezahlt, verliert den Schutz nicht sofort, denn der Versicherer darf die Vollversicherung nicht kündigen (§ 206 VVG). Ab zwei offenen Monatsbeiträgen folgen Mahnung und 1 % Säumniszuschlag je Monat, nach einer zweiten Mahnung ruht der Vertrag, und Sie sind nur noch im Notlagentarif für akute Erkrankungen versichert (§ 193 VVG). Die Schulden bleiben. Wer früh handelt, hat bessere Auswege (Stand: Oktober 2026).
Ein Auftrag bricht weg, die Rente ist kleiner als geplant, der Beitrag ist mit der letzten Anpassung gestiegen: Dass der PKV-Beitrag plötzlich zu hoch wird, kennen viele. Die gute Nachricht vorweg: Niemand verliert in Deutschland seinen Krankenversicherungsschutz, nur weil das Geld knapp wird. Das Gesetz regelt genau, was passiert, und lässt Ihnen dabei mehrere Monate Zeit. Dieser Ratgeber zeigt den Ablauf, die Folgen für Ihre Schulden und Ihre Alterungsrückstellung – und vor allem, welche Auswege Sie in welcher Lage haben.
Was passiert, wenn Sie die PKV nicht mehr bezahlen?
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt den Ablauf in § 193 Abs. 6 bis 9 genau fest. Zwischen dem ersten offenen Beitrag und dem Notlagentarif liegen mehrere Stufen. Auf jeder Stufe können Sie den Ablauf noch stoppen:
| Stufe | Was rechtlich passiert | Was Sie jetzt noch tun können |
|---|---|---|
| 1. Erster offener Beitrag | noch keine Mahnung; Versicherungsschutz voll | alle Wege offen: Tarif vergleichen, Stundung fragen |
| 2. Zwei Monatsbeiträge offen | Versicherer muss mahnen; ab jetzt 1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat statt Verzugszinsen | Rückstand ausgleichen oder Ratenzahlung vereinbaren |
| 3. Zwei Monate nach der ersten Mahnung | zweite Mahnung, wenn der Rückstand samt Zuschlägen über einem Monatsbeitrag liegt, mit Hinweis auf die Folgen | Rückstand unter einen Monatsbeitrag drücken stoppt das Ruhen |
| 4. Einen Monat nach der zweiten Mahnung | Vertrag ruht ab dem Ersten des Folgemonats; Sie gelten als im Notlagentarif versichert | Hilfebedürftigkeit bescheinigen lassen beendet das Ruhen |
| 5. Im Notlagentarif | nur Notfallleistungen; bis zu 25 % des Beitrags aus der Alterungsrückstellung | alle Rückstände zahlen: Rückkehr in den alten Tarif ab dem 1. des übernächsten Monats |
Vom ersten offenen Beitrag bis zum Notlagentarif vergehen also meist rund fünf Monate. Ein Rechenbeispiel mit einem Monatsbeitrag von 600 € zeigt der Ratgeber Notlagentarif: Leistungen, Beitrag und Weg hinaus. Wichtig ist: Die Zeit zwischen erster und zweiter Mahnung ist Ihre beste Chance, das Ruhen abzuwenden.
Ein Sonderfall verhindert das Ruhen ganz: Sind Sie hilfebedürftig im Sinne des Grundsicherungsgelds (SGB II, früher Bürgergeld) oder der Sozialhilfe (SGB XII), tritt das Ruhen nicht ein bzw. endet. Die Hilfebedürftigkeit bescheinigt auf Ihren Antrag das Jobcenter oder das Sozialamt (§ 193 Abs. 6 VVG).
Kann die PKV mich kündigen, wenn ich nicht zahle?
Nein. Anders als bei Haftpflicht- oder Hausratversicherung darf der Versicherer eine Krankheitskosten-Vollversicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Das gilt ausdrücklich auch bei Zahlungsverzug. Genau dafür gibt es den Notlagentarif: Er ersetzt die Kündigung. Ihr Vertrag mit allen Rechten aus der Zeit vor den Schulden bleibt bestehen und lebt wieder auf, sobald die Rückstände bezahlt sind.
Diese Regel ist einer der großen Vorteile der PKV: Ihre vertraglich zugesicherten Leistungen können Ihnen nicht einseitig genommen werden. Welche seltenen Ausnahmen es gibt, etwa bei versuchtem Leistungsbetrug, erklärt der Ratgeber Kann die PKV mich kündigen?
Und wenn ich selbst kündige?
Viele denken: Dann kündige ich eben und bin die Beiträge los. Das funktioniert nicht. In Deutschland gilt eine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Eine Kündigung der Vollversicherung wird nur wirksam, wenn Sie nahtlos eine neue Versicherung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne Anschluss bleiben Sie in Ihrem Vertrag – mit allen Pflichten. Und wer eine Zeit lang gar nicht versichert war, zahlt beim späteren Abschluss einmalig einen Prämienzuschlag: je angefangenem Monat ohne Versicherung einen Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat je angefangenem Monat ein Sechstel davon (§ 193 Abs. 4 VVG).
Die gute Seite derselben Regel: Wechseln Sie zu einem günstigeren Versicherer, wird Ihre Kündigung erst wirksam, wenn der neue Vertrag steht. Eine Lücke entsteht nicht. Wie der Wechsel abläuft, erklärt PKV kündigen: Fristen und Nachweis.
Was mit Ihren Schulden und Ihrer Alterungsrückstellung passiert
Der Notlagentarif hält Ihren Grundschutz aufrecht, die finanziellen Folgen bleiben aber. Diese vier Punkte sollten Sie kennen:
Die Rückstände bleiben
Offene Beiträge, Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat und Beitreibungskosten müssen bezahlt werden. Die laufenden Beiträge im Notlagentarif kommen hinzu.
Erstattungen werden verrechnet
Der Versicherer darf Erstattungen für Behandlungen im Notlagentarif mit Ihren Beitragsschulden aufrechnen (BGH, Urteil vom 05.12.2018, IV ZR 81/18).
Ihr Polster fürs Alter schrumpft
Bis zu 25 % des Notlagentarif-Beitrags werden aus Ihrer Alterungsrückstellung entnommen (§ 153 Abs. 2 VAG). Dieser Teil fehlt später, wenn Sie in den alten Tarif zurückkehren (§ 193 Abs. 9 VVG).
Wechsel werden schwerer
Aus dem Notlagentarif ist kein Wechsel in einen anderen Tarif möglich (AVB/NLT). Andere Versicherer dürfen Anträge zudem nach einer Bonitätsprüfung ablehnen (PKV-Verband).
Laut PKV-Verband waren Ende 2025 rund 94.700 Menschen im Notlagentarif – gut 1 % der 8,79 Mio. Vollversicherten. Für die allermeisten Privatversicherten spielt er also keine Rolle. Wer betroffen ist, bleibt aber oft lange: im Schnitt fast zwei Jahre, so Stiftung Warentest. Den Weg zurück beschreibt der Ratgeber Notlagentarif: zurück in den Normaltarif.
Pflegeversicherung nicht vergessen
Der Notlagentarif betrifft nur die Krankenversicherung. Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es kein Ruhen und keinen Notlagentarif. Der Versicherer darf sie nicht kündigen (§ 110 Abs. 4 SGB XI). Wer aber mit sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist, handelt ordnungswidrig – die Geldbuße kann bis zu 2.500 € betragen (§ 121 SGB XI). Wenn das Geld nur für einen Teil reicht, sollten Sie den Pflegebeitrag deshalb möglichst weiterzahlen. Was er kostet, steht im Ratgeber Private Pflegepflichtversicherung: Kosten.
Auswege: Was Sie je nach Lage tun können
Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob der Engpass vorübergehend oder dauerhaft ist – und wie sich Ihr Einkommen verändert hat. Diese Übersicht hilft bei der Einordnung:
| Ihre Lage | Naheliegender erster Schritt |
|---|---|
| Kurzer Engpass, Einkommen kommt wieder | Versicherer um Stundung oder Ratenzahlung bitten (kein Anspruch, aber oft möglich) |
| Beitrag dauerhaft zu hoch, Vertrag ab 2009 | günstigere Tarife anderer Versicherer vergleichen – Übertragungswert geht mit |
| Beitrag dauerhaft zu hoch, Vertrag vor 2009 | beim eigenen Versicherer optimieren: anderer Tarif, Selbstbehalt, Bausteine, ggf. Standardtarif |
| Arbeitslos geworden | prüfen lassen, ob Sie mit dem Arbeitslosengeld gesetzlich versicherungspflichtig werden oder einen Zuschuss bekommen |
| Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe | Hilfebedürftigkeit bescheinigen lassen; Basistarif mit halbiertem Beitrag, Zuschuss des Trägers |
| Rente reicht nicht | Rentenzuschuss sichern, Standard- oder Basistarif prüfen, bei Bedarf Grundsicherung im Alter |
Wenn der Beitrag dauerhaft zu hoch ist
Ist der Beitrag nicht nur kurzfristig ein Problem, hilft nur ein niedrigerer Beitrag. Bei Verträgen ab dem 01.01.2009 lohnt der Blick zu anderen Versicherern besonders: Sie nehmen den Übertragungswert Ihrer Alterungsrückstellung mit (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG), und neuere Tarife können bei gleichem oder besserem Schutz deutlich günstiger sein. Handeln Sie dabei, solange noch keine Rückstände bestehen – mit offenen Beiträgen wird jeder Antrag schwerer. Nach einer Beitragserhöhung haben Sie zudem ein Sonderkündigungsrecht. Bei Verträgen vor 2009 liegt der Hebel beim bisherigen Versicherer, etwa mit einem höheren Selbstbehalt. Alle Wege bündelt der Ratgeber PKV-Beitrag senken.
Wenn Sie arbeitslos werden oder Grundsicherung beziehen
Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld kann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen; dann dürfen Sie die PKV kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Beziehen Sie Grundsicherungsgeld und waren Sie zuletzt privat versichert, bleiben Sie in der PKV, und das Jobcenter zahlt einen Zuschuss bis zur Höhe des halbierten Basistarifs. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur PKV beim Grundsicherungsgeld auf KV-Statuswechsel.de.
PKV im Alter nicht mehr bezahlbar: Was Rentner tun können
Für Rentnerinnen und Rentner gelten dieselben Regeln, bis hin zum Notlagentarif. Besonders schmerzt dort die Entnahme aus der Alterungsrückstellung, denn sie ist gerade dafür gedacht, die Beiträge im Alter zu stützen. Gleichzeitig ist der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ab 55 meist versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V). Umso wichtiger sind diese Schritte:
- Rentenzuschuss sichern: Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten auf Antrag 8,75 % der Rente als Zuschuss, höchstens die Hälfte des Beitrags (§ 106 SGB VI).
- Bausteine prüfen: Krankentagegeld endet mit dem Bezug einer Altersrente in vielen Verträgen ohnehin. Zahlen Sie dafür nichts mehr, was Sie nicht brauchen.
- Sozialtarife vergleichen: Mit Vertrag vor 2009 ist der Standardtarif meist günstiger, der Basistarif hat dafür die Halbierung bei Hilfebedürftigkeit. Den Vergleich zeigt Unterschied Standardtarif und Basistarif, die Kosten nach Zuschuss Basistarif für Rentner.
- Grundsicherung im Alter prüfen lassen: Reicht die Rente trotzdem nicht, hilft das Sozialamt. Ist Hilfebedürftigkeit bescheinigt, endet das Ruhen bzw. tritt gar nicht erst ein.
Weitere Antworten für den Ruhestand gibt der Ratgeber „PKV im Alter unbezahlbar?“ auf PKV-Rente.de.
Erste Mahnung erhalten? So gehen Sie jetzt vor
Nicht ignorieren
Lesen Sie die Mahnung genau: Wie hoch ist der Rückstand, wie hoch der Säumniszuschlag? Ab jetzt läuft die Zeit bis zur zweiten Mahnung.
Pflegebeitrag weiterzahlen
Wenn das Geld nicht für alles reicht, sichern Sie zuerst die Pflegepflichtversicherung. Hier droht ab sechs offenen Monatsbeiträgen ein Bußgeld.
Mit dem Versicherer sprechen
Fragen Sie nach Stundung oder Ratenzahlung. Halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest.
Beitrag dauerhaft senken lassen
Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht Tarife vieler Versicherer, rechnet bei Verträgen ab 2009 Übertragungswert und neuen Beitrag durch und klärt die Annahme vorab per anonymer Risikovoranfrage. Kostenlos für Sie.
Sozialleistungen prüfen
Reicht Ihr Einkommen auf Dauer nicht, lassen Sie beim Jobcenter oder Sozialamt prüfen, ob Ihnen Leistungen zustehen. Dann kann der Basistarif mit halbiertem Beitrag der richtige Weg sein. Bei bestehenden Schulden hilft zusätzlich eine Schuldnerberatung.
Nicht zahlen ist keine SparlösungWer bewusst nicht zahlt, behält die Schulden, verliert Leistungen und einen Teil seiner Alterungsrückstellung. Ein dauerhaft passender Beitrag ist der bessere Weg – und meist auch der schnellere.
Was ein günstigerer Tarif Sie monatlich und bis ins Alter spart, rechnet der Wechsel-Rechner mit Ihren Zahlen aus. Den kostenlosen Überblick über Ihre Möglichkeiten bekommen Sie mit dem Beitrags-Check.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine PKV nicht mehr bezahle?
Ab zwei offenen Monatsbeiträgen mahnt der Versicherer, und es fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands je angefangenem Monat an. Zwei Monate später folgt eine zweite Mahnung, wenn der Rückstand noch über einem Monatsbeitrag liegt. Einen Monat danach ruht der Vertrag, und Sie sind im Notlagentarif nur noch für akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft versichert (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG).
Kann mir die PKV kündigen, wenn ich nicht zahle?
Nein. Eine Krankheitskosten-Vollversicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, darf der Versicherer nicht kündigen, auch nicht wegen Zahlungsverzugs (§ 206 Abs. 1 VVG). An die Stelle der Kündigung tritt der Notlagentarif. Auch die private Pflegepflichtversicherung darf nicht gekündigt werden.
Kann ich die PKV kündigen, wenn ich sie nicht mehr bezahlen kann?
Nur, wenn Sie nahtlos eine neue Krankenversicherung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG), etwa bei einem anderen Versicherer oder weil Sie gesetzlich versicherungspflichtig werden. Ohne Anschlussversicherung bleibt die Kündigung unwirksam. Offene Beiträge müssen Sie in jedem Fall weiter zahlen.
Was passiert mit den Schulden bei der PKV?
Sie bleiben bestehen, zusammen mit den Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten. Der Versicherer darf Erstattungen im Notlagentarif mit den Schulden verrechnen (BGH, Urteil vom 05.12.2018, IV ZR 81/18). In Ihren alten Tarif kehren Sie erst zurück, wenn alle Rückstände bezahlt sind oder Sie hilfebedürftig im Sinne von SGB II oder SGB XII werden.
Was passiert, wenn ich als Rentner die PKV nicht mehr bezahlen kann?
Es gelten dieselben Regeln wie für alle Versicherten, bis hin zum Notlagentarif. Rentner sollten deshalb früh handeln: Rentenzuschuss nach § 106 SGB VI sichern, günstigere Tarife vergleichen, Standardtarif oder Basistarif prüfen und bei drohender Grundsicherung im Alter das Sozialamt einschalten. Dann halbiert sich der Basistarif-Beitrag.
Was ist, wenn ich die Pflegeversicherung nicht mehr bezahle?
Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Notlagentarif. Wer mit sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 2.500 € betragen (§ 121 SGB XI). Zahlen Sie den Pflegebeitrag deshalb möglichst weiter.
Quellen
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Mahnverfahren, Ruhen, Notlagentarif – Wortlaut abgerufen 22.10.2026
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers – abgerufen 18.10.2026
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers – abgerufen 18.10.2026
- § 153 VAG – Notlagentarif – abgerufen 18.10.2026
- § 152 VAG – Basistarif (Halbierung bei Hilfebedürftigkeit) – Wortlaut abgerufen 22.10.2026
- § 121 SGB XI – Bußgeldvorschrift (Pflegepflichtversicherung) – abgerufen 18.10.2026
- BGH, Urteil vom 05.12.2018 – IV ZR 81/18 (Aufrechnung im Notlagentarif) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung in der PKV – abgerufen 18.10.2026
- Stiftung Warentest: PKV-Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif – Werte 2026, abgerufen 18.10.2026
- VersicherungsJournal: So viele Personen sind im Notlagentarif versichert – 11.06.2026 (PKV-Rechenschaftsbericht)
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 22. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.