Inhalt (8 Abschnitte)
- Was ist der Notlagentarif?
- Wann kommt man in den Notlagentarif? Das Mahnverfahren
- Notlagentarif-Leistungen: Was bezahlt wird und was nicht
- Was kostet der Notlagentarif?
- Wie viele Privatversicherte sind im Notlagentarif?
- Notlagentarif vermeiden: früh handeln, Beitrag senken
- Kann die PKV bei Beitragsschulden kündigen?
- Notlagentarif und Pflegepflichtversicherung
- Der Notlagentarif ist kein wählbarer Tarif: In ihn wird umgestellt, wer nach zwei Mahnungen weiter mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand ist (§ 193 Abs. 6 VVG).
- Er zahlt nur bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft; Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Vorsorge und empfohlene Impfungen (§ 153 VAG).
- Bis zu 25 % des Notlagentarif-Beitrags werden aus der Alterungsrückstellung entnommen; die alten Rückstände samt 1 % Säumniszuschlag je Monat bleiben bestehen.
- Ende 2025 waren laut PKV-Verband rund 94.700 Menschen im Notlagentarif – gut 1 % der rund 8,79 Mio. Vollversicherten.
- Der beste Schutz ist ein Beitrag, der dauerhaft passt: Bei Verträgen ab 2009 lohnt der Vergleich mit anderen Versicherern, solange noch keine Rückstände bestehen.
Der Notlagentarif ist der gesetzliche Notfallschutz der privaten Krankenversicherung (PKV) für Versicherte mit Beitragsschulden. Wer nach zwei Mahnungen weiter mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand ist, wird automatisch umgestellt (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG). Der Tarif zahlt nur bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 153 VAG). Ende 2025 betraf das laut PKV-Verband rund 94.700 Menschen (Stand: Oktober 2026).
Finanzielle Engpässe kennen viele: Ein Auftrag fällt weg, die Rente ist kleiner als gedacht, der Beitrag ist gestiegen. Die gute Nachricht vorweg: Niemand verliert in Deutschland seinen Krankenversicherungsschutz komplett, weil das Geld knapp wird. Der Notlagentarif fängt Sie auf. Er ist aber ein Auffangnetz mit engen Maschen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie hineinkommen, was er leistet und kostet – und wie Sie ihn mit einem passenden Beitrag gar nicht erst brauchen.
Was ist der Notlagentarif?
Den Notlagentarif gibt es seit August 2013. Jeder private Krankenversicherer muss ihn in einheitlicher Form anbieten (§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG). Er ist kein Tarif, den man abschließen oder wählen kann. Er ist die gesetzliche Folge, wenn Beiträge für eine Krankheitskosten-Vollversicherung über Monate nicht bezahlt werden.
Rechtlich passiert Folgendes: Ihr bisheriger Vertrag ruht, und Sie gelten für diese Zeit als im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 7 des Versicherungsvertragsgesetzes, VVG). Ihr alter Tarif bleibt also im Hintergrund bestehen. Sobald die Schulden bezahlt sind, wird er fortgesetzt – ohne neue Gesundheitsprüfung. Wie das genau abläuft, erklärt der Ratgeber Notlagentarif: zurück in den Normaltarif.
Notlagentarif (NLTN)
Für Versicherte ohne Beihilfe. Der Versicherer erstattet die Kosten für die gesetzlich vorgesehenen Notfall-Leistungen in vollem Umfang.
Beihilfe-Variante (NLTB)
Für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Hier erstattet der Tarif 20, 30 oder 50 % der Kosten – passend zum Restkostentarif (AVB/NLT).
Wann kommt man in den Notlagentarif? Das Mahnverfahren
Zwischen dem ersten offenen Beitrag und dem Notlagentarif liegen mehrere Monate und zwei Mahnungen. Das Gesetz schreibt den Ablauf genau vor (§ 193 Abs. 6 VVG):
Rückstand von zwei Monatsbeiträgen
Der Versicherer muss Sie mahnen. Ab jetzt fällt für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands an – statt Verzugszinsen.
Zwei Monate nach der ersten Mahnung
Ist der Rückstand samt Zuschlägen dann noch höher als ein Monatsbeitrag, folgt die zweite Mahnung mit Hinweis auf das Ruhen des Vertrags.
Einen Monat nach der zweiten Mahnung
Liegt der Rückstand weiter über einem Monatsbeitrag, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats. Der Versicherer teilt Ihnen die Umstellung in Textform mit (§ 193 Abs. 8 VVG).
Wie schnell das gehen kann, zeigt ein Beispiel. Es ist bewusst vereinfacht: Die echten Termine hängen davon ab, wann die Mahnungen bei Ihnen eingehen.
| Zeitpunkt | Offene Beiträge | Was passiert |
|---|---|---|
| Anfang Februar | 1.200 € | zwei Monatsbeiträge offen: erste Mahnung, ab jetzt 1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat |
| Anfang April | 2.400 € | zwei Monate nach der ersten Mahnung: zweite Mahnung mit Hinweis auf das Ruhen |
| Anfang Mai | 3.000 € | einen Monat nach der zweiten Mahnung weiter im Rückstand |
| 1. Juni | 3.000 € plus Zuschläge | Vertrag ruht, Umstellung in den Notlagentarif; der Säumniszuschlag beträgt jetzt 30 € je Monat |
Im Beispiel liegen also rund fünf Monate zwischen dem ersten offenen Beitrag und dem Notlagentarif. Jede Zahlung, die den Rückstand unter einen Monatsbeitrag drückt, stoppt den Ablauf. Diese Zeit sollten Sie nutzen.
Wichtig zu wissen: Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Grundsicherungsgelds (früher Bürgergeld, SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII) sind oder werden. Das bescheinigt auf Antrag das Jobcenter oder das Sozialamt (§ 193 Abs. 6 VVG). Wer finanziell wirklich nicht mehr kann, sollte diesen Weg deshalb früh prüfen lassen.
Notlagentarif-Leistungen: Was bezahlt wird und was nicht
Der Leistungsumfang ist bewusst eng. Er soll die medizinische Notversorgung sichern, nicht den vollen Vertrag ersetzen. Die folgende Übersicht fasst Gesetz und Musterbedingungen zusammen:
| Bereich | Im Notlagentarif |
|---|---|
| Akute Erkrankungen und Schmerzzustände | erstattet, soweit medizinisch notwendig – ambulant und im Krankenhaus |
| Schwangerschaft und Mutterschaft | erstattet, einschließlich Untersuchungen und Entbindung |
| Kinder und Jugendliche | notwendige Behandlung bei Krankheit und Unfall, dazu Früherkennungsuntersuchungen und von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfungen |
| Chronische Erkrankungen | nur, wenn ohne Behandlung absehbar eine erhebliche Verschlechterung und damit eine akute Erkrankung droht (AVB/NLT § 1) |
| Hospiz und spezialisierte ambulante Palliativversorgung | erstattet (AVB/NLT § 1) |
| Planbare Behandlungen, Zahnersatz, Psychotherapie | in der Regel nicht erstattet |
| Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse, Selbstbehalt | entfallen für die Dauer des Notlagentarifs (§ 193 Abs. 7 VVG) |
| Zusatzversicherungen | kann der Versicherer ruhen lassen |
Behandeln lassen können Sie sich bei Ärzten und Zahnärzten mit Kassenzulassung. Arzneimittel müssen von ihnen verordnet und in der Apotheke bezogen werden (AVB/NLT). Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen diese Versorgung zu reduzierten Gebührensätzen sicher.
Akut lebensbedrohliche Zustände bleiben versichertDas Landgericht Coburg hat am 26.06.2026 entschieden, dass ein Versicherer auch im Notlagentarif eine lebensnotwendige 24-Stunden-Betreuung durch medizinische Fachkräfte bezahlen muss; Grundpflege und Hauswirtschaft gehören dagegen zur Pflegeversicherung (Az. 4 O 267/22). Das ist eine Einzelfallentscheidung, sie zeigt aber, wo der Kern des Schutzes liegt.
Was kostet der Notlagentarif?
Der Beitrag im Notlagentarif ist für alle Notlagentarif-Versicherten eines Versicherers einheitlich kalkuliert. Er darf nur die Kosten des Tarifs decken und ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt (§ 153 Abs. 2 VAG, AVB/NLT § 8a). Weil der Leistungsumfang klein ist, liegt er meist deutlich unter dem bisherigen Beitrag. Eine bundesweite Durchschnittszahl veröffentlicht der PKV-Verband nicht.
Drei Punkte machen die Zeit im Notlagentarif trotzdem teuer:
- Alterungsrückstellung wird verbraucht: Bis zu 25 % des monatlichen Beitrags werden aus Ihrer Alterungsrückstellung entnommen (§ 153 Abs. 2 VAG). Dieses Polster fehlt später, wenn Sie in den alten Tarif zurückkehren.
- Die Schulden bleiben: Die alten Rückstände, die Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat und die Beitreibungskosten müssen weiter bezahlt werden (AVB/NLT § 8).
- Erstattungen können verrechnet werden: Der Versicherer darf seine Erstattungen mit Ihren Beitragsschulden aufrechnen (BGH, Urteil vom 05.12.2018, IV ZR 81/18).
Wer die laufenden Notlagentarif-Beiträge ebenfalls nicht zahlt, vergrößert den Schuldenberg weiter. Der Weg hinaus wird dann länger.
Wie viele Privatversicherte sind im Notlagentarif?
Die Zahl ist damit deutlich niedriger als zu Beginn, nach einem Tiefstand im Jahr 2021 aber wieder gestiegen. Im Schnitt verbringen Betroffene laut Stiftung Warentest fast zwei Jahre im Notlagentarif. Für rund 99 von 100 Privatversicherten spielt er keine Rolle – für die Betroffenen aber eine große.
Notlagentarif vermeiden: früh handeln, Beitrag senken
Am besten ist es, gar nicht erst in Rückstand zu geraten. Solange noch keine Beitragsschulden bestehen, stehen Ihnen alle Wege offen. Mit Rückständen wird dagegen jeder Schritt schwerer – Versicherer dürfen einen Aufnahmeantrag zum Beispiel nach einer Bonitätsprüfung ablehnen (PKV-Verband). Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten deshalb, sobald der Beitrag drückt:
Mit dem Versicherer sprechen
Bei einem kurzen Engpass können Sie um eine Stundung und Ratenzahlung bitten, wie es auch Stiftung Warentest beschreibt. Ein Anspruch darauf besteht nicht – fragen kostet aber nichts.
Anderen Versicherer vergleichen
Hat Ihr Vertrag ab dem 01.01.2009 begonnen, nehmen Sie den Übertragungswert Ihrer Alterungsrückstellung mit (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Neuere Tarife können bei gleichem Schutz deutlich günstiger sein. Mehr unter PKV-Versicherer wechseln.
Tarif, Selbstbehalt, Leistungen
Bei Verträgen vor 2009 liegt der Hebel beim bisherigen Versicherer: anderer Tarif, höherer Selbstbehalt, weniger Krankentagegeld. Den Überblick gibt PKV-Beitrag senken.
Basistarif bei Hilfebedürftigkeit
Würden Sie durch den Beitrag hilfebedürftig, halbiert sich der Beitrag im Basistarif (§ 152 Abs. 4 VAG). Details im Ratgeber Basistarif und Notlagentarif.
Was der Wechsel zu einem günstigeren Tarif monatlich und bis ins Alter bringt, rechnet der Wechsel-Rechner mit Ihren Zahlen aus. Liegt Ihr Beitrag schon im vierstelligen Bereich, finden Sie im Ratgeber PKV-Beitrag über 1.000 Euro die passenden Hebel. Für Ruheständler mit knapper Rente gibt der Ratgeber „PKV im Alter unbezahlbar?“ weitere Antworten.
Kann die PKV bei Beitragsschulden kündigen?
Nein. Eine Krankheitskosten-Vollversicherung, die die gesetzliche Pflicht zur Versicherung erfüllt, darf der Versicherer nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Genau deshalb gibt es den Notlagentarif: Er ersetzt die Kündigung, die es in anderen Versicherungen bei Zahlungsverzug geben würde. Ihr Vertrag bleibt Ihnen erhalten, mit allen Rechten aus der Zeit vor den Schulden. Welche seltenen Ausnahmen es gibt, erklärt der Ratgeber Kann die PKV mich kündigen?
Umgekehrt gilt: Auch Sie können die Vollversicherung nicht einfach kündigen, um die Schulden loszuwerden. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie eine lückenlose Anschlussversicherung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG). Die Rückstände bleiben in jedem Fall bestehen.
Notlagentarif und Pflegepflichtversicherung
Der Notlagentarif betrifft nur die Krankenversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung ist ein eigener Pflichtvertrag. Der Versicherer darf sie nicht kündigen (§ 110 Abs. 4 SGB XI). Wer aber mit sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist, handelt ordnungswidrig – die Geldbuße kann bis zu 2.500 € betragen (§ 121 SGB XI). Zahlen Sie die Pflegeversicherung deshalb unbedingt weiter, auch wenn es bei der Krankenversicherung eng wird. Was sie kostet und welche Obergrenzen gelten, lesen Sie unter Private Pflegepflichtversicherung: Kosten.
Die Lösung liegt fast immer vor dem NotlagentarifEin Beitrag, der wirklich zu Ihnen passt, ist der beste Schutz. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht Tarife vieler Versicherer, rechnet Übertragungswert und neuen Beitrag durch und klärt die Annahme vorab anonym. Der Service ist für Sie kostenlos.
Häufige Fragen
Was ist der Notlagentarif in der PKV?
Ein gesetzlich vorgeschriebener Notfallschutz für Privatversicherte mit Beitragsschulden. Nach einem Mahnverfahren ruht der normale Vertrag, und Sie gelten als im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 7 VVG). Er erstattet nur Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 153 VAG).
Ab wann kommt man in den Notlagentarif?
Ab einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen muss der Versicherer mahnen. Ist der Rückstand zwei Monate später noch höher als ein Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung. Besteht er einen Monat danach weiter, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats (§ 193 Abs. 6 VVG). Vom ersten Rückstand bis zum Notlagentarif vergehen also mehrere Monate, in denen Sie handeln können.
Was kostet der Notlagentarif?
Der Beitrag ist für alle Notlagentarif-Versicherten eines Versicherers einheitlich kalkuliert und höchstens so hoch wie der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu 25 % davon werden aus Ihrer Alterungsrückstellung bezahlt (§ 153 Abs. 2 VAG). Der Beitrag ist monatlich fällig; die alten Rückstände bleiben zusätzlich bestehen.
Werden im Notlagentarif Arztrechnungen bezahlt?
Ja, wenn die Behandlung wegen einer akuten Erkrankung, eines Schmerzzustands oder einer Schwangerschaft nötig ist. Nach den Musterbedingungen haben Sie freie Wahl unter den Kassenärzten. Der Versicherer darf Erstattungen allerdings mit alten Beitragsschulden verrechnen (BGH, Urteil vom 05.12.2018, IV ZR 81/18).
Kann mir die PKV wegen Beitragsschulden kündigen?
Nein. Eine Krankheitskosten-Vollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, darf der Versicherer nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Statt einer Kündigung kommt bei Beitragsschulden der Notlagentarif. Auch die private Pflegepflichtversicherung darf nicht gekündigt werden.
Wie lange bleibt man im Notlagentarif?
Bis alle Rückstände einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt sind oder bis Sie hilfebedürftig im Sinne von SGB II oder SGB XII werden. Eine Höchstdauer gibt es nicht. Laut Stiftung Warentest bleiben Betroffene im Schnitt fast zwei Jahre.
Quellen
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Mahnverfahren, Ruhen und Notlagentarif – abgerufen 18.10.2026
- § 153 VAG – Notlagentarif – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) – Stand 01.07.2022, abgerufen 18.10.2026
- VersicherungsJournal: So viele Personen sind im Notlagentarif versichert – 11.06.2026 (PKV-Rechenschaftsbericht)
- VersicherungsJournal: Versicherte im Notlagentarif – Entwicklung seit 2014 – 05.10.2026
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung in der PKV – abgerufen 18.10.2026
- Stiftung Warentest: PKV-Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif – Werte 2026, abgerufen 18.10.2026
- BGH, Urteil vom 05.12.2018 – IV ZR 81/18 (Aufrechnung im Notlagentarif) – abgerufen 18.10.2026
- LG Coburg, Urteil vom 26.06.2026 – 4 O 267/22 (lebenserhaltende Behandlung im Notlagentarif) – abgerufen 18.10.2026
- § 121 SGB XI – Bußgeldvorschrift (Pflegepflichtversicherung) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.