Inhalt (7 Abschnitte)
- Rentnerinnen und Rentner mit einem PKV-Vertrag ab 2009 können jederzeit in den Basistarif wechseln; bei älteren Verträgen geht das ab 55 oder mit beantragter Altersrente (§ 204 Abs. 1 VVG).
- Der Beitrag im Basistarif ist 2026 auf 1.017,18 € im Monat begrenzt (PKV-Verband); für 2027 ergibt sich als Szenario rund 1.115,63 €.
- Wer eine gesetzliche Rente bezieht, erhält von der Rentenversicherung einen Zuschuss von 8,75 % der Rente, höchstens die Hälfte des Beitrags (§ 106 SGB VI).
- Reicht die Rente nicht und droht Grundsicherung im Alter, halbiert sich der Basistarif-Beitrag (§ 152 Abs. 4 VAG).
- Mit Vertrag vor 2009 ist der Standardtarif meist günstiger; mit Vertrag ab 2009 lohnt vorher der Vergleich mit anderen Versicherern.
Rentnerinnen und Rentner können in den Basistarif wechseln, wenn ihr PKV-Vertrag ab 2009 begonnen hat – oder bei älteren Verträgen ab 55 bzw. mit beantragter Altersrente (§ 204 VVG). Der Basistarif kostet 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat (PKV-Verband); die Rentenversicherung zahlt 8,75 % der Rente als Zuschuss, höchstens die Hälfte des Beitrags. Droht Grundsicherung im Alter, halbiert sich der Beitrag (Stand: Oktober 2026).
Mit dem Ruhestand fallen zwei Dinge zusammen: Das Einkommen sinkt, und der Arbeitgeberzuschuss endet. Bleibt der PKV-Beitrag hoch, wird das schnell spürbar. Die gute Nachricht: Die private Krankenversicherung hat für diesen Fall ein gesetzlich gedeckeltes Auffangnetz. Der Basistarif ist eines davon. Er ist aber nicht für jeden der beste Weg – und selten der erste. Dieser Ratgeber zeigt, wann der Basistarif für Rentner passt, was er nach Zuschuss wirklich kostet und welche Alternativen Sie vorher vergleichen sollten.
Dürfen Rentner in den Basistarif wechseln?
Ja, aber die Voraussetzungen hängen vom Beginn Ihres Vertrags ab. Maßgeblich ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):
| Vertragsbeginn | Wechsel in den Basistarif |
|---|---|
| ab 01.01.2009 | jederzeit, unabhängig von Alter und Rente |
| vor 01.01.2009 | wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente erfüllen und sie beantragt haben, ein Ruhegehalt beziehen oder hilfebedürftig sind |
Für die meisten Menschen im Rentenalter ist der Zugang damit offen. Im Basistarif gilt eine Annahmepflicht: Der Versicherer darf Sie nicht ablehnen und keine Risikozuschläge verlangen (§ 152 VAG). Ihre Alterungsrückstellung wird beim eigenen Versicherer angerechnet. Bei Verträgen ab 2009 können Sie auch in den Basistarif eines anderen Versicherers wechseln und nehmen dann den Übertragungswert mit (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG).
Ein Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) besteht im Rentenalter meist nicht. Wer 55 oder älter ist und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, bleibt in der Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Umso wichtiger ist es, die Wege innerhalb der PKV gut zu kennen.
Was kostet der Basistarif für Rentner?
Der Basistarif ist gesetzlich auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt: allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze (§ 152 Abs. 3 VAG). Die Pflegepflichtversicherung zahlen Sie zusätzlich.
Der Höchstbeitrag ist eine Obergrenze, kein Festpreis. Weil Ihr Versicherer die angesparte Alterungsrückstellung anrechnet, kann der Beitrag darunter liegen. Wie hoch er in Ihrem Fall ist, kann nur Ihr Versicherer bzw. ein Experte mit Ihren Vertragsdaten berechnen. Dazu kommt ein Selbstbehalt, den Sie im Basistarif selbst wählen: 0, 300, 600, 900 oder 1.200 € im Jahr (§ 152 Abs. 1 VAG). Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, bindet Sie aber mindestens drei Jahre.
Der Rentenzuschuss: So viel übernimmt die Rentenversicherung
Wer eine gesetzliche Rente bezieht und privat krankenversichert ist, bekommt auf Antrag einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung. Er beträgt 2026 8,75 % der Rente – das entspricht dem halben allgemeinen Beitragssatz plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag –, höchstens aber die Hälfte Ihres tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Zur Pflegeversicherung zahlt die Rentenversicherung nichts.
| Gesetzliche Rente | Zuschuss (8,75 %) | Eigenanteil am Beitrag | Anteil an der Rente |
|---|---|---|---|
| 1.200 € | 105,00 € | 695,00 € | 58 % |
| 1.800 € | 157,50 € | 642,50 € | 36 % |
| 2.400 € | 210,00 € | 590,00 € | 25 % |
Das Beispiel zeigt: Der Zuschuss hilft, gleicht eine kleine Rente aber nicht aus. Haben Sie weitere Einkünfte, etwa eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen, erhöhen diese Ihren PKV-Beitrag übrigens nicht – anders als bei freiwillig gesetzlich Versicherten, die auf alle Einnahmen Beiträge zahlen (§ 240 SGB V). Mehr zum Zuschuss, zum Antrag und zu Sonderfällen wie Witwenrenten erklärt der Ratgeber zum Zuschuss der Rentenversicherung auf PKV-Rente.de.
Wenn die Rente nicht reicht: Halbierung im Basistarif
Der Basistarif hat eine soziale Sicherung eingebaut, die es in keinem anderen PKV-Tarif gibt. Würden Sie allein durch den Beitrag hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe (SGB XII, im Alter vor allem die Grundsicherung im Alter), oder sind Sie es schon, halbiert sich der Beitrag für diese Zeit (§ 152 Abs. 4 VAG). Bleibt die Hilfebedürftigkeit trotzdem bestehen, beteiligt sich das Sozialamt an den Kosten.
Hilfebedürftigkeit prüfen lassen
Stellen Sie beim Sozialamt einen Antrag. Der Träger prüft und bescheinigt die Hilfebedürftigkeit auf Ihren Antrag (§ 152 Abs. 4 VAG).
Bescheinigung an den Versicherer
Mit der Bescheinigung halbiert der Versicherer den Basistarif-Beitrag. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung ist dann ebenfalls auf höchstens 50 % des Höchstbeitrags begrenzt (§ 110 Abs. 2 SGB XI).
Rückweg offenhalten
Wer nach dem 15.03.2020 wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt ist, kann binnen zwei Jahren nach dem Wechsel in den alten Tarif zurück, wenn die Hilfebedürftigkeit endet – ohne neue Gesundheitsprüfung (§ 204 Abs. 2 VVG).
Wichtig: Warten Sie damit nicht, bis Beitragsschulden entstanden sind. Wer Beiträge nicht mehr zahlt, landet nach einem Mahnverfahren im Notlagentarif – mit deutlich weniger Leistung und Entnahmen aus der Alterungsrückstellung. Wie das abläuft und wie Sie es vermeiden, erklärt der Ratgeber PKV nicht mehr bezahlen – was passiert?
Basistarif oder Standardtarif im Ruhestand?
Haben Sie Ihren Vertrag vor 2009 abgeschlossen, steht Ihnen im Rentenalter meist auch der Standardtarif offen – vorausgesetzt, Sie sind mindestens zehn Jahre privat vollversichert und 65 Jahre alt oder erfüllen eine der anderen Voraussetzungen der Musterbedingungen (MB/ST 2026). Für viele Rentner ist er die günstigere Lösung:
| Merkmal | Basistarif | Standardtarif |
|---|---|---|
| Zugang im Ruhestand | Verträge ab 2009 immer; ältere ab 55 oder mit beantragter Rente | nur Verträge vor 2009, ab 65 (oder früher mit Rente und kleinem Einkommen) |
| Höchstbeitrag 2026 | 1.017,18 € | 848,62 € |
| Ehepaare | jede Person bis zum vollen Höchstbeitrag | zusammen höchstens 150 %, wenn das gemeinsame Einkommen die Grenze nicht übersteigt |
| Bei Grundsicherung im Alter | Beitrag halbiert sich | keine gesetzliche Halbierung |
| Rentenzuschuss | ja, 8,75 % der Rente, höchstens halber Beitrag | ja, nach denselben Regeln |
Die Faustregel: Mit Altvertrag und ohne drohende Hilfebedürftigkeit ist der Standardtarif meist günstiger; bei sehr kleiner Rente kann der Basistarif mit Halbierung besser sein. Alle Unterschiede im Detail zeigt der Vergleich Unterschied Standardtarif und Basistarif.
Nachteile des Basistarifs für Rentner
Der Basistarif sichert Ihren Beitrag nach oben ab. Dafür verzichten Sie auf Leistung. Das sollten Sie kennen, bevor Sie wechseln:
- Leistungen auf Kassenniveau: kein Chefarzt, kein Einbettzimmer als Tarifleistung, begrenzter Zahnersatz.
- Reduzierte Arzthonorare: Die Versorgung stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen sicher (§ 75 Abs. 3a SGB V). Reine Privatpraxen müssen Sie zu diesen Sätzen nicht behandeln.
- Kein Weg zurück ohne Gesundheitsprüfung: Ein späterer Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif gilt als Mehrleistung. Der Versicherer darf dafür eine Gesundheitsprüfung verlangen (§ 204 Abs. 1 VVG) – im Alter oft eine hohe Hürde.
- Für Nicht-Hilfebedürftige oft teuer: Liegt Ihr bisheriger Beitrag unter dem Basistarif-Höchstbeitrag, bringt der Wechsel unter Umständen wenig oder nichts.
Erst rechnen, dann wechselnDer Basistarif lohnt sich nur, wenn Ihr Beitrag dort spürbar sinkt. Lassen Sie sich den konkreten Basistarif-Beitrag nach Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellung vorher schriftlich nennen und vergleichen Sie ihn mit den anderen Wegen.
Bessere Wege vor dem Basistarif
Für viele Rentner gibt es Lösungen, die den Beitrag senken, ohne gleich auf Kassenniveau zu gehen. Welche infrage kommen, hängt vor allem vom Vertragsbeginn ab:
Vertrag ab 2009: andere Versicherer vergleichen
Sie nehmen beim Wechsel den Übertragungswert Ihrer Alterungsrückstellung mit (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Neuere Tarife anderer Versicherer können bei gleichem oder besserem Leistungsniveau günstiger sein als Ihr bisheriger Tarif. Der neue Versicherer kalkuliert nach aktuellem Alter und prüft die Gesundheit – die Annahme klärt ein Experte vorab anonym. Mehr unter PKV-Versicherer wechseln.
Vertrag vor 2009: beim eigenen Versicherer optimieren
Hier wird die Alterungsrückstellung bei einem Versichererwechsel grundsätzlich nicht übertragen. Der Weg führt über andere Tarife Ihres Versicherers, den Standardtarif, einen höheren Selbstbehalt oder den Wegfall von Bausteinen, die Sie im Ruhestand nicht mehr brauchen.
Krankentagegeld beenden
Mit dem Bezug einer Altersrente endet das Krankentagegeld in vielen Verträgen ohnehin. Prüfen Sie, ob Sie noch Beitrag dafür zahlen.
Beitragsentlastung nutzen
Der gesetzliche 10-%-Zuschlag, den Sie bis 60 gezahlt haben, wird ab 65 zur Dämpfung von Beitragserhöhungen eingesetzt (§ 150 VAG). Wer einen Beitragsentlastungstarif hat, bekommt ab dem vereinbarten Alter zusätzlich Entlastung.
Einen Überblick über alle Hebel gibt der Ratgeber PKV-Beitrag senken. Liegt Ihr Beitrag schon im vierstelligen Bereich, hilft PKV-Beitrag über 1.000 Euro. Die Differenz zwischen zwei Tarifen bis ins Alter rechnet der Wechsel-Rechner.
So gehen Sie als Rentner Schritt für Schritt vor
Unterlagen sammeln
Versicherungsschein mit Vertragsbeginn, aktueller Beitrag je Tarifbaustein, Rentenbescheid und, falls vorhanden, die letzte Mitteilung zum Übertragungswert.
Rentenzuschuss sichern
Haben Sie den Zuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI noch nicht beantragt, holen Sie das nach. Er gilt für jeden PKV-Tarif, nicht nur für den Basistarif.
Alle Wege vergleichen lassen
Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht reguläre Tarife vieler Versicherer – bei Verträgen ab 2009 inklusive Übertragungswert – mit Basistarif und Standardtarif Ihres Versicherers. Kostenlos für Sie.
Erst kündigen oder wechseln, wenn alles feststeht
Bei einem Versichererwechsel wird die Kündigung erst wirksam, wenn der neue Vertrag nachgewiesen ist (§ 205 Abs. 6 VVG). Eine Lücke im Schutz entsteht so nicht.
Häufige Fragen
Können Rentner in den Basistarif wechseln?
Ja. Wer seinen PKV-Vertrag ab dem 01.01.2009 abgeschlossen hat, kann jederzeit wechseln. Bei Verträgen von vor 2009 ist der Wechsel möglich, wenn Sie 55 Jahre oder älter sind, die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente erfüllen und sie beantragt haben, ein Ruhegehalt beziehen oder hilfebedürftig sind (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
Wie hoch ist der Basistarif in der PKV für Rentner?
Höchstens 1.017,18 € im Monat für die Krankenversicherung (2026, PKV-Verband), dazu die Pflegepflichtversicherung. Weil der Versicherer die Alterungsrückstellung anrechnet, kann der Beitrag darunter liegen. Für 2027 ergibt sich als Szenario ein Höchstbeitrag von rund 1.115,63 € (Bemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss, Bundesrat ausstehend).
Zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss zum Basistarif?
Ja, wie zu jedem anderen PKV-Tarif. Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten auf Antrag einen Zuschuss von 8,75 % ihrer Rente (2026), höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags (§ 106 SGB VI). Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss der Rentenversicherung.
Was passiert, wenn die Rente für den Basistarif nicht reicht?
Würden Sie allein durch den Beitrag hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe, halbiert sich der Beitrag im Basistarif (§ 152 Abs. 4 VAG). Besteht danach weiter Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich das Sozialamt. Die Hilfebedürftigkeit bescheinigt das Sozialamt auf Antrag.
Ist der Standardtarif für Rentner besser als der Basistarif?
Wer einen Vertrag von vor 2009 hat und die Voraussetzungen erfüllt, zahlt im Standardtarif meist weniger: Der Höchstbeitrag liegt 2026 bei 848,62 €, Ehepaare unter der Einkommensgrenze zahlen zusammen höchstens 150 %. Der Basistarif hat dagegen die Halbierung bei Hilfebedürftigkeit.
Kann ich als Rentner zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Meist nicht. Ab 55 ist die Rückkehr in die GKV in der Regel ausgeschlossen, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vorher nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Deshalb sind Basistarif, Standardtarif und ein günstigerer regulärer Tarif im Ruhestand die entscheidenden Wege.
Quellen
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Zugang zum Basistarif – Wortlaut abgerufen 22.10.2026
- § 152 VAG – Basistarif (Beitragsbegrenzung, Halbierung) – Wortlaut abgerufen 22.10.2026
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung – abgerufen 22.10.2026
- PKV-Verband: Beitragserhöhung im Standardtarif (Höchstbeiträge Standard- und Basistarif 2026) – Stand 2026, abgerufen 22.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Standardtarif (MB/ST 2026) – Stand Juli 2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a: ab 55) – abgerufen 22.10.2026
- § 110 SGB XI – Pflegepflichtversicherung, Beitrag im Basistarif – abgerufen 12.10.2026
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026, Bundesrat ausstehend
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 22. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.