PKV-Lexikon: Begriffe zur Beitragserhöhung einfach erklärt
Ihr Anpassungsschreiben ist voller Fachbegriffe? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um Beiträge, Tarife und Rechte in der privaten Krankenversicherung – kurz, verständlich und mit Fundstelle. Stand: Oktober 2026.
- Alterungsrückstellung
- Geld, das die PKV aus Ihren Beiträgen für das Alter zurücklegt, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Sie schützt aber nicht vor allgemeinen Kostensteigerungen. Ende 2025 betrugen die Alterungsrückstellungen der PKV insgesamt 355,4 Mrd. € (PKV-Verband).
- Anpassungsschreiben
- Brief, mit dem der Versicherer eine Beitragsanpassung mitteilt – meist im November für den 1. Januar. Er muss die maßgeblichen Gründe nennen, also ob Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten die Anpassung ausgelöst haben. Mehr dazu →
- Anwartschaftsversicherung
- Vertrag, mit dem Sie Ihre private Krankenversicherung ruhen lassen, etwa wenn Sie vorübergehend gesetzlich pflichtversichert werden. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag und können später ohne neue Gesundheitsprüfung in Ihren Tarif zurückkehren. Alternativ können Sie die PKV bei Eintritt der Versicherungspflicht binnen drei Monaten kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV
- Zuschuss, den angestellte Privatversicherte zu Kranken- und Pflegeversicherung erhalten: die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 613,22 € im Monat (508,59 € Kranken- plus 104,63 € Pflegeversicherung; § 257 SGB V, § 61 SGB XI). Er hängt am Arbeitsentgelt, entfällt also zum Beispiel in der Elternzeit ohne Gehalt. Zum Selbstbehalt gibt es keinen Zuschuss. Mehr dazu →
- Auslösender Faktor
- Schwellenwert, ab dem ein Versicherer neu kalkulieren muss: wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs um mehr als 10 % (oder einen vertraglich niedrigeren Wert, oft 5 %) von der Kalkulation abweichen bzw. die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 % (§ 155 VAG).
- Basistarif
- Sozialtarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss (§ 152 VAG). Sein Leistungsumfang orientiert sich an der gesetzlichen Krankenversicherung; Antragsberechtigte dürfen weder abgelehnt noch mit Risikozuschlägen belegt werden. Nach oben ist der Beitrag beim Höchstbeitrag der GKV gedeckelt – 2026 also höchstens 1.017,18 € im Monat ohne Pflegeversicherung, bei Hilfebedürftigkeit die Hälfte. Nachteil in der Praxis: Ärztinnen und Ärzte dürfen nur nach gekürzten Gebührensätzen abrechnen. Verträge ab 2009 können jederzeit wechseln, ältere nur ab 55, mit Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit.
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Antrag, mit dem Sie trotz eintretender Versicherungspflicht privat versichert bleiben – etwa bei Teilzeit in der Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, gilt nur für die Elternzeit) oder wenn die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse eingehen; die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Mehr dazu →
- Beihilfe
- Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankheitskosten von Beamtinnen und Beamten. Die PKV versichert dann nur den Restanteil (Beihilfe-Ergänzungstarif).
- Beitragsanpassung
- Fachbegriff für eine Erhöhung (seltener Senkung) des PKV-Beitrags nach § 203 VVG. Sie ist nur bei Überschreiten des auslösenden Faktors und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zulässig.
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Obergrenze des Monatseinkommens, auf das die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge berechnet; nur Einkommen bis zu dieser Grenze fließt in die Beitragsberechnung ein. Für Privatversicherte zählt sie aus zwei Gründen: Aus ihr ergibt sich der GKV-Höchstbeitrag, der zugleich den Beitrag im Basistarif deckelt, und sie begrenzt den Arbeitgeberzuschuss zur PKV. 2026 liegt sie bei 5.812,50 € im Monat; für 2027 sieht der Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 einen Anstieg auf 6.375 € vor, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
- Beitragsentlastungstarif
- Zusatztarif, mit dem Sie heute zusätzlich einzahlen, damit Ihr Beitrag ab einem vereinbarten Alter (z. B. 67) um einen festen Betrag sinkt. Angestellte erhalten dafür einen Arbeitgeberzuschuss; die Beiträge sind anteilig steuerlich absetzbar.
- Beitragsrückerstattung
- Erstattung eines Teils der Beiträge, wenn Sie in einem Jahr keine Rechnungen einreichen. Sie ist meist erfolgsabhängig und nicht garantiert.
- Bisex-Tarif
- Tarif, der vor dem 21.12.2012 eingeführt wurde und Beiträge nach Geschlecht unterscheidet. Ein Wechsel von einem Bisex- in einen Unisex-Tarif ist möglich, aber endgültig.
- Datenübermittlung ans Finanzamt
- Ihr PKV-Versicherer meldet die im Jahr gezahlten und erstatteten Beiträge für die Basisabsicherung (Kranken- und Pflegepflichtversicherung) direkt an die Finanzverwaltung – eine Zustimmung ist dafür nicht nötig (§ 10 Abs. 2b EStG). Die Meldung erfolgt bis Ende Februar des Folgejahres (§ 93c AO). In der Steuererklärung werden diese Werte übernommen; Beitragsrückerstattungen mindern den absetzbaren Betrag. Mehr dazu →
- Elterngeld-Pauschale (9 %)
- Bei der Berechnung des Elterngelds zieht die Elterngeldstelle pauschal 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung ab – aber nur bei Personen, die gesetzlich pflichtversichert waren (§ 2f BEEG). Privatversicherte erhalten dadurch etwas mehr Elterngeld, solange sie unter dem Höchstbetrag von 1.800 € im Monat liegen. Mehr dazu →
- Ergänzungsbaustein
- Zusätzlicher Tarifbaustein, den manche Versicherer ihren eigenen privat Vollversicherten anbieten, etwa für mehr Zahnleistung. Für die zusätzliche Leistung darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen. Eine Zahnzusatzversicherung wie für gesetzlich Versicherte gibt es für Vollversicherte praktisch nicht. Mehr dazu →
- Erstattungssatz (GOÄ/GOZ)
- Ärzte rechnen nach der Gebührenordnung (GOÄ, für Zahnärzte GOZ) bis zum 3,5-fachen Satz ab. Tarife, die nur bis zum 2,3-fachen Satz erstatten, können zu Eigenanteilen führen.
- Gesetzlicher Beitragszuschlag (10 %)
- Zuschlag von 10 % auf den Beitrag, den Privatversicherte vom Jahr nach dem 21. bis zum Jahr des 60. Geburtstags zahlen (§ 149 VAG). Das Geld wird ab 65 zur Dämpfung von Beitragserhöhungen und ab 80 zur Beitragssenkung eingesetzt.
- Gesundheitsprüfung
- Prüfung des Gesundheitszustands vor Vertragsabschluss oder bei Mehrleistungen. Beim Tarifwechsel nach § 204 VVG ist sie nur für Leistungen erlaubt, die über den bisherigen Schutz hinausgehen.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Auch Versicherungspflichtgrenze: Einkommen, ab dem Angestellte in die PKV wechseln dürfen. 2026: 77.400 € im Jahr; 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 € (für bereits Privatversicherte 80.550 €).
- Kalkulationsgrundlagen
- Annahmen, mit denen ein Tarif berechnet wird – vor allem erwartete Leistungsausgaben, Sterbewahrscheinlichkeiten und Rechnungszins. Weichen sie deutlich ab, wird der Beitrag angepasst.
- Krankentagegeld
- Zahlung bei Arbeitsunfähigkeit zum Ausgleich des Verdienstausfalls. Die Höhe sollte zum Nettoeinkommen passen. Mit Rentenbeginn endet der Bedarf, der Beitragsanteil entfällt.
- Leistungsausschluss
- Vereinbarung, dass bestimmte Leistungen nicht versichert sind. Beim Tarifwechsel kann ein Leistungsausschluss für die Mehrleistung einen Risikozuschlag vermeiden.
- Limitierungsmittel
- Gelder aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, mit denen Versicherer Beitragserhöhungen dämpfen können – häufig für ältere Versicherte. Der Treuhänder stimmt ihrem Einsatz zu.
- Mehrleistung
- Leistung im neuen Tarif, die über den bisherigen Versicherungsschutz hinausgeht – etwa ein niedrigerer Selbstbehalt oder höhere Erstattungen. Dafür darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen.
- Notlagentarif
- Tarif, in den Versicherte bei Beitragsrückständen nach einem Mahnverfahren automatisch umgestellt werden. Er deckt nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände und Schwangerschaft ab. Mehr dazu →
- Pflegepflichtversicherung (PPV)
- Pflicht-Pflegeversicherung für Privatversicherte. Ihr Beitrag ist Teil des Gesamtbeitrags und kann ebenfalls angepasst werden (zum 1.1.2026 im Schnitt +16 % ohne Beihilfe laut PKV-Verband). Nach fünf Jahren Vorversicherungszeit ist er auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt (§ 110 SGB XI). Mehr dazu →
- Primärarzt-Prinzip
- Tarifregel, nach der Sie zuerst einen Haus- oder Primärarzt aufsuchen sollen. Gehen Sie ohne Überweisung zum Facharzt, erstatten manche Tarife weniger.
- Rechnungszins
- Zins, mit dem die PKV die Alterungsrückstellungen kalkuliert, höchstens 3,5 % (§ 4 KVAV). Muss er gesenkt werden, steigt der Beitrag – das geschieht bei einer ausgelösten Beitragsanpassung.
- Rentenzuschuss zur PKV
- Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung für privat versicherte Rentner: 2026 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI).
- Risikozuschlag
- Aufschlag auf den Beitrag wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos. Entfällt der Grund nachweislich, kann er reduziert werden oder wegfallen (§ 41 VVG).
- Selbstbehalt
- Betrag, den Sie pro Jahr selbst tragen, bevor die Versicherung zahlt. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag; der Arbeitgeber beteiligt sich aber nicht daran. Maximal 5.000 € pro Jahr sind für die Pflichtversicherung zulässig.
- Sonderkündigungsrecht
- Recht, nach einer Beitragserhöhung den betroffenen Tarif zu kündigen – in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung. Eine Anschlussversicherung muss nachgewiesen werden.
- Standardtarif
- Sozialtarif für Verträge, die vor dem 1.1.2009 geschlossen wurden, mit Leistungen etwa auf GKV-Niveau. Der Beitrag ist begrenzt (2026: max. 848,62 €); im Schnitt lag er nach Juli 2026 bei rund 480 €.
- Sterbewahrscheinlichkeit
- Rechnungsgrundlage für die Lebenserwartung der Versicherten. Weicht sie um mehr als 5 % von der Kalkulation ab, kann eine Beitragsanpassung ausgelöst werden (§ 155 Abs. 4 VAG).
- Tarifwechsel nach § 204 VVG
- Gesetzliches Recht, jederzeit in einen anderen Tarif des eigenen Versicherers mit gleichartigem Schutz zu wechseln – unter Anrechnung der Alterungsrückstellung. Gesundheitsprüfung nur für Mehrleistungen. Mehr dazu →
- Treuhänder
- Unabhängiger Prüfer, der jeder Beitragsanpassung zustimmen muss (§ 203 VVG, § 155 VAG). Er prüft, ob die Neukalkulation den Rechtsvorschriften entspricht.
- Unisex-Tarif
- Tarif ohne Unterscheidung nach Geschlecht, seit 21.12.2012 Pflicht für Neuverträge. Wer aus einem Bisex- in einen Unisex-Tarif wechselt, kann nicht zurück.
- Verjährung von Rückforderungen
- Ansprüche auf Rückzahlung aus unwirksamen Beitragserhöhungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres der jeweiligen Zahlung (BGH, 17.11.2021, IV ZR 113/20).
- Versicherungsberater
- Berater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO, der ausschließlich vom Kunden bezahlt wird und keine Provisionen annehmen darf.
- Versicherungsmakler
- Vermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, der im Auftrag des Kunden handelt und eine breite Marktauswahl zugrunde legen muss (§ 60 VVG). Er wird meist über eine Courtage des Versicherers bezahlt.
- Wartezeit
- Zeitraum nach Vertragsbeginn oder bei Mehrleistungen, in dem bestimmte Leistungen noch nicht erstattet werden.
- § 155 VAG
- Aufsichtsrechtliche Vorschrift zur Prämienanpassung: legt den auslösenden Faktor (10 % bzw. 5 %) fest und die Rolle des Treuhänders.
- § 203 VVG
- Vorschrift über die Prämien- und Bedingungsanpassung in der privaten Krankenversicherung: Wann und wie ein Versicherer den Beitrag ändern darf und was er dem Versicherten mitteilen muss.
- Zahnstaffel
- Begrenzung der Zahnleistungen in den ersten Vertragsjahren, etwa auf feste Höchstbeträge. Bei einem Tarifwechsel kann sie für die Mehrleistung erneut gelten.
- Übertragungswert
- Teil der Alterungsrückstellung, der beim Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden kann. Seit 2009 nur in Höhe des Basistarif-Anteils (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG); bei älteren Verträgen grundsätzlich nichts.
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