Inhalt (7 Abschnitte)
- Was ist der PKV-Basistarif?
- Was kostet der Basistarif 2026 und 2027?
- Halbierung bei Hilfebedürftigkeit: So funktioniert die Entlastung
- Wer darf in den Basistarif wechseln?
- Der Notlagentarif: wenn Sie die PKV nicht mehr bezahlen können
- Basistarif oder Standardtarif? Kurz abgegrenzt
- Was Sie tun können, bevor es finanziell eng wird
- Der Basistarif bietet Leistungen vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung; jeder Versicherer muss Berechtigte aufnehmen (§ 152 VAG).
- Der Beitrag im Basistarif ist 2026 auf 1.017,18 € im Monat begrenzt, ohne Pflegeversicherung (PKV-Verband).
- Würden Sie durch den Beitrag hilfebedürftig, halbiert er sich; reicht das nicht, kann sich der Sozialleistungsträger beteiligen.
- In den Notlagentarif kommt man automatisch bei Beitragsschulden nach einem Mahnverfahren; er zahlt nur bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und Schwangerschaft.
- Der Standardtarif ist nur für Verträge von vor 2009 zugänglich und 2026 auf 848,62 € begrenzt.
Der PKV-Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif mit Leistungen vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung; jeder Versicherer muss Berechtigte aufnehmen. Sein Beitrag ist 2026 auf höchstens 1.017,18 € im Monat begrenzt, ohne Pflegeversicherung, und halbiert sich, wenn Sie durch die Zahlung hilfebedürftig würden (§ 152 VAG). Der Notlagentarif ist etwas anderes: In ihn werden Versicherte bei Beitragsschulden automatisch umgestellt, und er zahlt nur noch bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und Schwangerschaft (Stand: Oktober 2026).
Wer seinen PKV-Beitrag kaum noch bezahlen kann, fühlt sich schnell ausgeliefert. Die gute Nachricht: Das Gesetz sieht Auffangnetze vor. Niemand verliert in Deutschland seinen Krankenversicherungsschutz komplett, weil das Geld knapp wird. Die Netze haben aber Lücken und Nebenwirkungen. Dieser Ratgeber erklärt, wie sie funktionieren und in welcher Reihenfolge Sie Ihre Optionen prüfen sollten.
Was ist der PKV-Basistarif?
Den Basistarif gibt es seit 2009. Jeder private Krankenversicherer muss ihn anbieten (§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG). Seine Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Für Berechtigte gilt eine Annahmepflicht: Der Versicherer darf niemanden ablehnen und keine Risikozuschläge verlangen. Wahlweise ist ein Selbstbehalt von 300, 600, 900 oder 1.200 € im Jahr möglich.
Ein Nachteil ist wichtig zu wissen: Ärztinnen und Ärzte erhalten im Basistarif nur reduzierte Gebührensätze, für ärztliche Leistungen etwa den 1,2-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Versorgung ist über Praxen mit Kassenzulassung sichergestellt. Reine Privatpraxen sind nicht verpflichtet, Sie zu diesen Sätzen zu behandeln (Stiftung Warentest).
Was kostet der Basistarif 2026 und 2027?
Der Höchstbeitrag im Basistarif entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze. Der tatsächliche Beitrag kann je nach Alter und angerechneter Alterungsrückstellung darunter liegen. Die Pflegepflichtversicherung zahlen Sie zusätzlich.
| Jahr | Grundlage | Höchstbeitrag pro Monat | Status |
|---|---|---|---|
| 2026 | (14,6 % + 2,9 %) × 5.812,50 € | 1.017,18 € | Verbandsangabe |
| 2027 | (14,6 % + Ø-Zusatzbeitrag 2027) × 6.375 € | 1.115,63 € bei 2,9 % | Szenario: Bemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss, Zusatzbeitrag wird bis 01.11.2026 bekannt gegeben |
| bei Hilfebedürftigkeit | Halbierung nach § 152 Abs. 4 VAG | die Hälfte des Beitrags | gesetzlich |
Für die meisten Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, ist der Basistarif deshalb teuer. Er bietet Leistungen auf Kassenniveau zum Preis des Kassen-Höchstbeitrags. Ein gewöhnlicher Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers kann günstiger sein und mehr leisten. Prüfen Sie diesen Weg zuerst.
Basistarif: Vor- und Nachteile auf einen Blick
Das spricht für den Basistarif
- Annahmepflicht, keine Ablehnung und keine Risikozuschläge
- Beitrag gesetzlich gedeckelt
- Halbierung bei Hilfebedürftigkeit
- Alterungsrückstellung wird beim eigenen Versicherer angerechnet
Das spricht dagegen
- Für Nicht-Hilfebedürftige meist teuer
- Ärzte erhalten nur reduzierte Gebührensätze
- Leistungen nur etwa auf Kassenniveau
- Rückweg in bessere Tarife meist nur mit Gesundheitsprüfung
Halbierung bei Hilfebedürftigkeit: So funktioniert die Entlastung
Der Basistarif hat eine soziale Sicherung eingebaut. Würden Sie allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig im Sinne des Bürgergelds (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII), halbiert sich der Beitrag (§ 152 Abs. 4 VAG). Besteht die Hilfebedürftigkeit auch dann noch, kann sich der zuständige Träger, also Jobcenter oder Sozialamt, an den Kosten beteiligen.
Die Hilfebedürftigkeit muss in der Regel durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden. Lassen Sie sich dort beraten, bevor Sie Beitragsschulden anhäufen.
Wer darf in den Basistarif wechseln?
Der Zugang hängt davon ab, wann Ihr Vertrag begonnen hat (§ 204 VVG):
| Vertragsbeginn | Wechsel in den Basistarif | Alterungsrückstellung |
|---|---|---|
| ab 01.01.2009 | jederzeit | wird angerechnet |
| vor 01.01.2009 | ab 55 Jahren, beim Bezug einer Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit | wird angerechnet |
Beachten Sie: Wer später wieder in einen Tarif mit mehr Leistungen möchte, braucht dafür in der Regel eine Gesundheitsprüfung, denn das gilt als Mehrleistung. Der Basistarif ist also eher eine Rückfallposition als eine Zwischenstation.
Der Notlagentarif: wenn Sie die PKV nicht mehr bezahlen können
Der Notlagentarif ist kein Tarif, den man wählt. Er ist die gesetzliche Folge von Beitragsschulden (§ 193 Abs. 6 VVG, § 153 VAG). Ab einem Rückstand in Höhe von zwei Monatsbeiträgen muss der Versicherer mahnen. Bleibt der Rückstand nach einer zweiten Mahnung bestehen, ruht der Vertrag, und Sie werden in den Notlagentarif umgestellt.
PKV-Beiträge nicht bezahlt: der Ablauf Schritt für Schritt
Rückstand von zwei Monatsbeiträgen
Der Versicherer muss Sie mahnen. Für jeden angefangenen Monat des Rückstands fällt statt Verzugszinsen ein Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands an (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG).
Zwei Monate nach der ersten Mahnung
Ist der Rückstand samt Zuschlägen dann noch höher als ein Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung mit Hinweis auf die Folgen.
Einen Monat nach der zweiten Mahnung
Liegt der Rückstand noch immer über einem Monatsbeitrag, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats. Sie gelten dann als im Notlagentarif versichert und erhalten darüber eine Mitteilung in Textform (§ 193 Abs. 7 und 8 VVG).
Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne von SGB II (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) sind oder werden. Die Hilfebedürftigkeit bescheinigt auf Ihren Antrag der zuständige Träger, also Jobcenter oder Sozialamt (§ 193 Abs. 6 Satz 5 VVG).
Notlagentarif: Leistungen und Beitrag
Was versichert bleibt
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen (§ 153 Abs. 1 VAG). Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen in dieser Zeit (§ 193 Abs. 7 VVG). Erstattet Ihr Vertrag nur einen Prozentsatz, etwa als Ergänzung zur Beihilfe, gilt eine Variante mit 20, 30 oder 50 %.
Was entfällt
Alles darüber hinaus, etwa planbare Behandlungen, die nicht akut nötig sind. Zusatzversicherungen kann der Versicherer ruhen lassen. Der Beitrag ist für alle im Notlagentarif eines Versicherers einheitlich kalkuliert. Bis zu 25 % davon werden aus Ihrer Alterungsrückstellung entnommen, das zehrt Ihr Polster für das Alter auf (§ 153 Abs. 2 VAG).
Laut Stiftung Warentest waren 2024 rund 89.000 Menschen im Notlagentarif, im Schnitt fast zwei Jahre lang. Eine feste Höchstdauer gibt es nicht: Der Notlagentarif dauert, bis alle Rückstände bezahlt sind oder Hilfebedürftigkeit eintritt. Das zeigt: Der Weg hinaus ist oft mühsam. Die Schulden bleiben bestehen, dazu kommen Säumniszuschläge.
Wenn die erste Mahnung kommt
- Ignorieren Sie das Schreiben nicht. Zwischen erster Mahnung und Notlagentarif liegt Zeit, die Sie nutzen können.
- Rufen Sie Ihren Versicherer an und fragen Sie, welche Lösungen er für Rückstände anbietet.
- Lassen Sie prüfen, ob Ihnen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe zustehen. Dann kann der Basistarif mit halbiertem Beitrag infrage kommen.
- Prüfen Sie parallel einen günstigeren Tarif bei Ihrem Versicherer, damit neue Rückstände gar nicht erst entstehen.
Wie Sie aus dem Notlagentarif wieder herauskommen
Sind alle Rückstände einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie vorher versichert waren (§ 193 Abs. 9 VVG). Sie werden so gestellt wie vorher, nur der in der Ruhenszeit verbrauchte Teil der Alterungsrückstellung fehlt. Beitragsanpassungen aus der Ruhenszeit gelten ab der Fortsetzung. Das Ruhen endet außerdem, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne von SGB II oder SGB XII werden. Dann kann der Basistarif mit halbiertem Beitrag der richtige nächste Schritt sein.
Notlagentarif im Rentenalter
Für Rentnerinnen und Rentner gelten dieselben Regeln. Besonders schmerzt hier die Entnahme aus der Alterungsrückstellung: Sie ist gerade dafür gedacht, die Beiträge im Alter zu stützen. Reicht die Rente nicht für den Beitrag, lassen Sie beim Sozialamt prüfen, ob Grundsicherung im Alter infrage kommt. Sind Sie hilfebedürftig, endet das Ruhen. Vorher lohnt der Blick auf günstigere Tarife Ihres Versicherers, auf den Basistarif und, bei Verträgen von vor 2009, auf den Standardtarif.
Und die Pflegeversicherung?
Der Notlagentarif betrifft die Krankenversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung ist ein eigener Pflichtvertrag. Kündigen darf der Versicherer sie nicht, solange die Pflicht besteht (§ 110 Abs. 4 SGB XI). Wer mit sechs Monatsprämien in Verzug gerät, handelt aber ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 2.500 € betragen (§ 121 SGB XI). Was die Pflegeversicherung kostet und welche Obergrenzen gelten, lesen Sie im Ratgeber Private Pflegepflichtversicherung: Kosten und Höchstbeitrag.
Warum Kündigen in der Geldnot keine Lösung ist
Manche denken: Dann kündige ich eben und bin die Beiträge los. Das funktioniert nicht. In Deutschland besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Eine private Vollversicherung können Sie nur kündigen, wenn Sie nahtlos eine neue Versicherung nachweisen. Wie das genau geregelt ist, erklären die Ratgeber PKV kündigen: Fristen und Nachweis und Sonderkündigungsrecht nach Beitragserhöhung. Wer in der Not keinen neuen Versicherer findet, bleibt also in seinem Vertrag, mit allen Pflichten.
Notlagentarif ist keine SparlösungWer bewusst nicht zahlt, um Beitrag zu sparen, verliert Versicherungsschutz und Alterungsrückstellung. Sprechen Sie lieber früh mit Ihrem Versicherer und prüfen Sie die Alternativen weiter unten.
Basistarif oder Standardtarif? Kurz abgegrenzt
Den Standardtarif verwechseln viele mit dem Basistarif. Auch er bietet Leistungen etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Er steht aber nur Versicherten offen, deren Vertrag vor dem 01.01.2009 begonnen hat. Hinzu kommen Voraussetzungen wie ein Mindestalter oder ein Einkommen unter einer Grenze. Der Höchstbeitrag liegt 2026 bei 848,62 €, der Durchschnittsbeitrag nach der Anpassung im Juli 2026 bei rund 480 € (PKV-Verband). Seit Juli 2026 gilt dort ein Selbstbehalt von 500 € im Jahr.
| Basistarif | Standardtarif | Notlagentarif | |
|---|---|---|---|
| Zugang | Verträge ab 2009 jederzeit, ältere unter Voraussetzungen | nur Verträge vor 2009, mit Alters- oder Einkommensvoraussetzungen | automatisch bei Beitragsschulden nach Mahnverfahren |
| Leistungen | vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung | etwa auf Kassenniveau | nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft |
| Höchstbeitrag 2026 | 1.017,18 € | 848,62 € | keine verlässliche Angabe |
| Besonderheit | Halbierung bei Hilfebedürftigkeit | Selbstbehalt 500 € im Jahr seit 07/2026 | bis zu 25 % des Beitrags aus der Alterungsrückstellung |
Weil der Standardtarif vor allem für ältere Versicherte mit Altverträgen infrage kommt, gehört er inhaltlich zum Thema PKV im Alter. Voraussetzungen, Kosten und Nachteile erklärt der Ratgeber zum PKV-Standardtarif. Hier nur so viel: Wer einen Vertrag von vor 2009 hat, sollte beide Tarife vergleichen lassen, bevor er sich entscheidet.
Was Sie tun können, bevor es finanziell eng wird
Basistarif und Notlagentarif sind Auffangnetze, keine Startpunkte. Prüfen Sie Ihre Optionen am besten in dieser Reihenfolge:
Früh mit dem Versicherer sprechen
Melden Sie sich, sobald absehbar ist, dass Sie Beiträge nicht zahlen können. Fragen Sie nach Lösungen, bevor das Mahnverfahren beginnt.
Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen
Ein anderer Tarif Ihres Versicherers kann günstiger sein, ohne dass Sie Ihre Rückstellung verlieren. Mehr dazu im Ratgeber PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG und im Tarifwechsel-Rechner.
Selbstbehalt und Leistungen anpassen
Ein höherer Selbstbehalt oder das Streichen einzelner Leistungen senkt den Beitrag, hat aber Nebenwirkungen.
Basistarif als Rückfalloption
Wenn nichts davon reicht, kann der Basistarif mit Halbierung bei Hilfebedürftigkeit der Ausweg sein.
Beratung zu Sozialleistungen und Schulden
Jobcenter, Sozialamt oder eine Schuldnerberatung helfen, wenn Beitragsschulden schon entstanden sind.
Einen Überblick über alle Wege bietet der Ratgeber PKV-Beitrag senken. Welche Option in welcher Lage passt, zeigt der Entscheidungsbaum PKV-Beitragserhöhung: Was tun?
Häufige Fragen
Was kostet der Basistarif in der PKV 2026?
Höchstens 1.017,18 € im Monat für die Krankenversicherung, die Pflegepflichtversicherung kommt hinzu (PKV-Verband). Das entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Der tatsächliche Beitrag kann je nach Alter und angerechneter Alterungsrückstellung darunter liegen. Für 2027 ist der Höchstbeitrag noch nicht amtlich.
Wer darf in den PKV-Basistarif wechseln?
Wer seinen Vertrag ab dem 01.01.2009 geschlossen hat, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherers wechseln. Bei Verträgen von vor 2009 ist der Wechsel ab 55 Jahren möglich, außerdem beim Bezug einer Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit (§ 204 VVG).
Was passiert, wenn ich meine PKV nicht mehr bezahlen kann?
Der Versicherer mahnt zunächst. Bleiben die Rückstände bestehen, ruht der Vertrag, und Sie werden in den Notlagentarif umgestellt. Dort sind nur noch akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft versichert. Sprechen Sie deshalb früh mit Ihrem Versicherer und prüfen Sie Tarifwechsel oder Basistarif.
Wie komme ich aus dem Notlagentarif wieder heraus?
Wenn alle Rückstände einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt sind, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie vorher versichert waren (§ 193 Abs. 9 VVG). Das Ruhen endet außerdem, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts werden.
Wie lange bleibt man im Notlagentarif?
So lange, bis alle Rückstände bezahlt sind oder Sie hilfebedürftig im Sinne von SGB II oder SGB XII werden (§ 193 Abs. 6 und 9 VVG). Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Laut Stiftung Warentest waren 2024 rund 89.000 Menschen im Notlagentarif, im Schnitt fast zwei Jahre lang.
Was ist der Unterschied zwischen Basistarif und Standardtarif?
Den Basistarif gibt es für Verträge ab 2009, den Standardtarif nur für Verträge von vor 2009. Voraussetzungen und Kosten des Standardtarifs erklärt der Ratgeber zum PKV-Standardtarif.
Quellen
- PKV-Verband: Standardtarif-Beitrag 2026 (inkl. Basistarif-Höchstbeitrag) – 2026
- Stiftung Warentest: PKV-Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif – Werte 2026
- § 152 VAG – Basistarif – abgerufen 09.10.2026
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Mahnverfahren, Notlagentarif – abgerufen 12.10.2026
- § 153 VAG – Notlagentarif – abgerufen 12.10.2026
- § 121 SGB XI – Bußgeldvorschrift (Pflegeversicherung) – abgerufen 12.10.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 09.10.2026
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
- Finanztip: Private Krankenversicherung im Alter – abgerufen 09.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.