Inhalt (8 Abschnitte)
- Wann Sie die Pflegepflichtversicherung wechseln können
- Pflegepflichtversicherung kündigen: nur mit lückenlosem Anschluss
- Übertragungswert: Die Alterungsrückstellung geht vollständig mit
- Lohnt sich ein getrennter Wechsel der Pflegeversicherung?
- Was beim Wechsel erhalten bleibt
- Sonderfälle: Beihilfe, Ehepartner und Umzug ins Ausland
- Pflegepflichtversicherung beenden, wenn die Pflicht wegfällt
- Checkliste: Pflegepflichtversicherung richtig wechseln
- Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht dürfen Sie die Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Unternehmen als Ihrer Krankenversicherung abschließen (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
- Später können Sie kündigen; bei fortbestehender Pflicht wird die Kündigung aber erst wirksam, wenn Sie lückenlos einen neuen Vertrag nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
- Beim Wechsel geht die kalkulierte Alterungsrückstellung vollständig zum neuen Versicherer – unabhängig davon, ob der Vertrag vor oder nach 2009 begonnen hat (§ 204 Abs. 3 VVG, § 14 Abs. 6 KVAV).
- Weil die Pflegepflichtversicherung brancheneinheitlich kalkuliert ist und die Leistungen gesetzlich festliegen, bringt ein getrennter Wechsel meist wenig; üblich ist der Wechsel zusammen mit der Krankenversicherung.
- Wartezeiten und die fünf Jahre Vorversicherungszeit für den Höchstbeitrag werden beim Wechsel angerechnet.
Die Pflegepflichtversicherung wechseln Sie entweder innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht oder später per Kündigung – wirksam wird sie aber erst, wenn Sie lückenlos einen neuen Vertrag nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI). Die für Sie kalkulierte Alterungsrückstellung geht dabei vollständig zum neuen Versicherer, auch bei Verträgen von vor 2009 (§ 204 Abs. 3 VVG). Meist wechselt die Pflegeversicherung zusammen mit der Krankenversicherung (Stand: Oktober 2026).
Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung (PPV) haben. In der Regel steckt sie im selben Vertragswerk wie die Krankenversicherung und taucht im Beitragsbrief als eigene Zeile auf. Nach der Erhöhung zum 01.01.2026 fragen sich viele: Kann ich die Pflegeversicherung einzeln wechseln – und bringt das etwas? Dieser Ratgeber gibt die Antworten. Grundlagen zu Kosten und Höchstbeitrag finden Sie im Ratgeber Private Pflegepflichtversicherung.
Wann Sie die Pflegepflichtversicherung wechseln können
Grundsätzlich müssen Privatversicherte die Pflegeversicherung bei dem Unternehmen abschließen, bei dem sie krankenversichert sind (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Das Gesetz lässt aber ein anderes Unternehmen zu. Die Wege im Überblick:
| Anlass | Frist | Wirkung |
|---|---|---|
| Wahlrecht bei Beginn der Pflicht | sechs Monate ab Eintritt der individuellen Versicherungspflicht | Vertrag bei einem anderen Unternehmen als der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB XI) |
| Wechsel zusammen mit der Krankenversicherung | wie bei der Krankenversicherung: zum Ende des Versicherungsjahres oder nach einer Beitragserhöhung | wirksam mit Nachweis der neuen Pflegepflichtversicherung |
| Kündigung nach Beitragserhöhung | zwei Monate ab Zugang der Mitteilung | zum Erhöhungstermin, nur mit lückenlosem Anschluss (§ 205 Abs. 4 VVG) |
| Pflicht endet (z. B. gesetzliche Krankenversicherungspflicht, Familienversicherung) | drei Monate rückwirkend | Ende zum Eintritt der Pflicht in der sozialen Pflegeversicherung (MB/PPV § 13 Abs. 1) |
Ein Beispiel für das Wahlrecht: Wer am 1. März 2027 neu in die private Krankenversicherung kommt, kann die Pflegepflichtversicherung bis Ende August 2027 auch bei einem anderen Unternehmen abschließen. Danach bleiben die Kündigungswege aus der Tabelle. Das Versicherungsjahr endet in der Pflegepflichtversicherung nach den Musterbedingungen zunächst am 31. Dezember des Beginnjahres und fällt danach mit dem Kalenderjahr zusammen (MB/PPV § 13 Abs. 6).
Pflegepflichtversicherung kündigen: nur mit lückenlosem Anschluss
Solange Sie privat krankenversichert sind, besteht die Pflicht zur Pflegeversicherung fort. Deshalb gilt dieselbe Schutzregel wie bei der Krankenversicherung: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie nachweisen, dass Sie bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert sind (§ 23 Abs. 2 SGB XI, MB/PPV § 13 Abs. 2). Ohne Nachweis läuft der bisherige Vertrag weiter. Eine Lücke kann also nicht entstehen.
Umgekehrt darf der Versicherer Ihre Pflegepflichtversicherung nicht kündigen und nicht von ihr zurücktreten, solange der Kontrahierungszwang besteht (§ 110 Abs. 4 SGB XI, MB/PPV § 14). Mehr zur Kündigung durch den Versicherer lesen Sie im Ratgeber Kann die PKV mich kündigen?
Übertragungswert: Die Alterungsrückstellung geht vollständig mit
Hier unterscheidet sich die Pflegepflichtversicherung deutlich von der Krankenversicherung – zu Ihren Gunsten. In der Krankenversicherung nehmen Sie bei einem Versichererwechsel nur den Übertragungswert mit, also den Teil der Rückstellung, der auf Leistungen auf Basistarif-Niveau entfällt, und das nur bei Verträgen ab 2009 (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). In der Pflegepflichtversicherung geht die gesamte für Sie kalkulierte Alterungsrückstellung mit:
Pflegepflichtversicherung
- volle kalkulierte Alterungsrückstellung wird übertragen (§ 204 Abs. 3 VVG)
- gilt unabhängig vom Vertragsbeginn
- neue Abschlusskosten dürfen den Übertragungswert nicht schmälern (§ 14 Abs. 3 KVAV)
Krankenversicherung
- Übertragungswert auf Basistarif-Niveau (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG)
- für Verträge ab 01.01.2009
- übersteigender Teil über einen Zusatztarif beim bisherigen Versicherer anrechenbar
Rechtsgrundlage ist § 148 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: Verträge zur privaten Pflegepflichtversicherung müssen die Mitgabe des Übertragungswerts vorsehen. Die Kalkulationsverordnung bestimmt, dass dabei die Alterungsrückstellung selbst als Übertragungswert gilt (§ 14 Abs. 6 KVAV). Eine Einschränkung: Bestehen Beitragsrückstände, darf der bisherige Versicherer die Rückstellung bis zum Ausgleich zurückhalten (MB/PPV § 13 Abs. 3).
Warum ist das so wichtig? Das Pflegerisiko steigt mit dem Alter stark an. Die Pflegepflichtversicherung spart deshalb in jungen Jahren einen Teil der Beiträge für später an. Diese Rückstellung gehört wirtschaftlich zu Ihrem Vertrag: Der neue Versicherer rechnet sie bei der Beitragsberechnung an. Ein Wechsel der Pflegeversicherung muss Sie deshalb nicht um Ihre Vorsorge bringen – ein klarer Vorteil des kapitalgedeckten Systems.
Lohnt sich ein getrennter Wechsel der Pflegeversicherung?
Ehrlich gesagt: meist kaum. Das hat zwei Gründe. Erstens sind die Leistungen gesetzlich vorgegeben; sie müssen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Zweitens kalkulieren alle Versicherer den Beitrag auf Grundlage der gemeinsamen Daten der Branche. Ihr persönlicher Beitrag unterscheidet sich dann vor allem durch Ihre Alterungsrückstellung und die Verwaltungskosten des Unternehmens (PKV-Verband). Wer trotzdem einzeln wechseln möchte, sollte sich vom neuen Versicherer den konkreten Beitrag mit angerechneter Rückstellung nennen lassen. Erst dieser Vergleich zeigt, ob überhaupt ein Unterschied bleibt.
Typischer Fall: Wechsel mit der Krankenversicherung
Wechseln Sie die Krankenversicherung zu einem anderen Versicherer, stellen Sie die Pflegeversicherung üblicherweise gleich mit um. Die volle Rückstellung geht mit, der Ablauf ist einheitlich.
Sonderfall: getrennte Versicherer
Rechtlich darf die Pflegeversicherung woanders laufen. Kinder bleiben auch dann beitragsfrei mitversichert, wenn Eltern und Kind bei unterschiedlichen Versicherern sind (MB/PPV § 8 Abs. 4).
Der größere Hebel liegt deshalb fast immer bei der Krankenversicherung, die den Großteil Ihres Gesamtbeitrags ausmacht. Was 2027 beim Pflegebeitrag auf Sie zukommt, lesen Sie unter Pflegepflichtversicherung: Beitrag 2027.
Was beim Wechsel erhalten bleibt
- Wartezeit: Die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit wird auf die Wartezeit von zwei Jahren angerechnet (MB/PPV § 3 Abs. 4).
- Höchstbeitrag: Für die Begrenzung auf den Höchstbeitrag zählt eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von fünf Jahren in der privaten Pflegepflicht- oder Krankenversicherung – auch über den Wechsel hinweg (MB/PPV § 8 Abs. 5).
- Kinder: Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.
- Leistungen: Der Leistungsumfang ist bei jedem Versicherer gleich, weil er gesetzlich festgelegt ist. Für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad gelten bei allen privaten Versicherern dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 SGB XI).
- Arbeitgeberzuschuss: Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung des neuen Versicherers vor; sie ist alle drei Jahre zu erneuern (§ 61 Abs. 6 SGB XI).
Sonderfälle: Beihilfe, Ehepartner und Umzug ins Ausland
Beamte mit Beihilfe
Beihilfeberechtigte schließen eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung ab (§ 23 Abs. 3 SGB XI), in der Tarifstufe PVB. Auch hier geht die Rückstellung beim Wechsel mit. Ändert sich der Beihilfesatz, etwa im Ruhestand, wird der Schutz angepasst. Mehr dazu bei der Pflegeversicherung für Beamte.
Ehepartner
Jeder Ehepartner hat in der privaten Pflegepflichtversicherung einen eigenen Beitrag. Ein Wechsel ist deshalb auch für eine einzelne Person möglich. Paare aus dem Bestand von 1995 sollten vorher prüfen, ob sie die 150-%-Regel nutzen.
Wegzug ins Ausland
Wer vorübergehend im Ausland lebt und nicht mehr versicherungspflichtig ist, kann laut PKV-Verband eine Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung nutzen. Sie muss unmittelbar an das Ende des Vertrags anschließen.
In allen drei Fällen gilt: Klären Sie den Wechsel vorher mit dem neuen Versicherer und lassen Sie sich die Übertragung der Alterungsrückstellung schriftlich bestätigen. So bleibt Ihr angesparter Anteil für die Pflegekosten im Alter vollständig erhalten.
Pflegepflichtversicherung beenden, wenn die Pflicht wegfällt
Ohne neuen privaten Vertrag endet die Pflegepflichtversicherung nur, wenn die Pflicht zur privaten Pflegeversicherung wegfällt – etwa weil Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig oder familienversichert werden. Dann folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung in die soziale Pflegeversicherung. Sie können binnen drei Monaten rückwirkend kündigen; der Versicherer kann einen Nachweis verlangen (MB/PPV § 13 Abs. 1). Wer später zurück in die PKV möchte, kann die Pflegeversicherung als Anwartschaft weiterführen, wenn sie unmittelbar an das Vertragsende anschließt. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur Anwartschaft in der Pflegeversicherung.
Checkliste: Pflegepflichtversicherung richtig wechseln
Anlass klären
Wechseln Sie die Krankenversicherung mit, oder geht es nur um die Pflegeversicherung? Im zweiten Fall lohnt ein kurzer Blick, ob der Unterschied die Mühe wert ist.
Frist prüfen
Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist oder zwei Monate nach einem Erhöhungsbrief. Die Zeitfenster erklärt der Ratgeber Kann man die PKV jederzeit wechseln?
Neuen Vertrag zuerst
Erst die Zusage des neuen Versicherers, dann kündigen. Bitten Sie darum, die Alterungsrückstellung zu übertragen.
Nachweis und Zuschuss
Nachweis an den bisherigen Versicherer, neue Bescheinigung an den Arbeitgeber – fertig.
Steht ohnehin ein Wechsel der Krankenversicherung an, lohnt der Vergleich bei Verträgen ab 2009 besonders: Sie nehmen den Übertragungswert mit, und neuere Tarife können bei gleichem Schutz deutlich günstiger sein. Wie das abläuft, zeigt der Ratgeber PKV-Versicherer wechseln. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk koordiniert Kranken- und Pflegeversicherung in einem Schritt. Der Service ist für Sie kostenlos.
Häufige Fragen
Kann ich die Pflegepflichtversicherung wechseln?
Ja. In den ersten sechs Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht können Sie ein anderes Unternehmen wählen (§ 23 Abs. 2 SGB XI). Danach können Sie den Vertrag nach den Kündigungsregeln des Versicherungsvertragsgesetzes kündigen. Wirksam wird die Kündigung aber erst, wenn Sie lückenlos einen neuen Vertrag nachweisen.
Was passiert mit der Alterungsrückstellung, wenn ich die Pflegepflichtversicherung wechsle?
Sie wird vollständig übertragen. Der bisherige Versicherer muss die für Sie kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überweisen, wenn Sie gleichzeitig dort abschließen (§ 204 Abs. 3 VVG). In der Pflegepflichtversicherung gilt die gesamte Alterungsrückstellung als Übertragungswert (§ 14 Abs. 6 KVAV). Bestehen Beitragsrückstände, darf der Versicherer sie bis zum Ausgleich zurückhalten.
Kann ich die Pflegepflichtversicherung kündigen, ohne die Krankenversicherung zu kündigen?
Ja, das ist rechtlich möglich. Die Pflegepflichtversicherung darf auch bei einem anderen Unternehmen laufen als die Krankenversicherung. Solange Sie privat krankenversichert sind, brauchen Sie aber lückenlos eine neue Pflegepflichtversicherung. Weil Leistungen und Kalkulation brancheneinheitlich sind, ist der Nutzen eines getrennten Wechsels meist klein.
Wann endet die private Pflegepflichtversicherung ohne neuen Vertrag?
Wenn die Pflicht zur privaten Pflegeversicherung endet, etwa weil Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig oder familienversichert werden. Dann können Sie binnen drei Monaten rückwirkend kündigen; der Versicherer kann einen Nachweis verlangen (MB/PPV § 13 Abs. 1). Wer später zurück in die PKV möchte, kann eine Anwartschaft prüfen.
Lohnt es sich, die Pflegepflichtversicherung wegen einer Beitragserhöhung zu wechseln?
Allein meist nicht. Die Beiträge werden für alle Versicherer auf Grundlage gemeinsamer Daten kalkuliert; Unterschiede entstehen vor allem durch die Verwaltungskosten. Den größeren Hebel hat die Krankenversicherung: Bei Verträgen ab 2009 nehmen Sie beim Versichererwechsel den Übertragungswert mit, und die Pflegepflichtversicherung wechselt einfach mit.
Quellen
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Übertragung der Alterungsrückstellung (Abs. 3 Pflege-Pflichtversicherung) – abgerufen 18.10.2026
- § 148 VAG – Private Pflege-Pflichtversicherung (Mitgabe des Übertragungswerts) – abgerufen 18.10.2026
- § 14 KVAV – Übertragungswert – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen Private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, §§ 3, 8, 13, 14) – Stand 2026, abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Beitragserhöhung in der Pflegepflichtversicherung (brancheneinheitliche Kalkulation) – abgerufen 18.10.2026
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers – abgerufen 18.10.2026
- § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse (Bescheinigung) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.