Ratgeber

Kann man die PKV jederzeit wechseln? Alle Zeitfenster 2026/2027

„Jederzeit“ stimmt nur zum Teil. Je nachdem, wohin Sie wechseln möchten, gelten andere Zeitfenster. Hier sehen Sie auf einen Blick, wann welcher Wechsel möglich ist – und warum der nächste Beitragsbrief der beste Anlass für einen Vergleich ist.

Redaktion PKV-Beitragsbrief.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Welcher Wechsel ist wann möglich? Die Übersicht
  2. Wechsel zu einem anderen Versicherer: die zwei Zeitfenster
  3. Warum der Zeitpunkt beim Versichererwechsel so viel ausmacht
  4. Tarifwechsel beim eigenen Versicherer: jederzeit möglich
  5. Besondere Zeitfenster: Änderungen ohne neue Gesundheitsprüfung
  6. Zurück in die GKV: nicht jederzeit
  7. Kündigen ist nicht gleich wechseln: die Schutzregel
  8. Ihr Fahrplan: so nutzen Sie das nächste Zeitfenster
Das Wichtigste in Kürze
  • In einen anderen Tarif Ihres eigenen Versicherers können Sie jederzeit wechseln (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
  • Zu einem anderen Versicherer wechseln Sie mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach einer Mindestvertragsdauer von meist bis zu zwei Jahren (§ 205 Abs. 1 VVG).
  • Nach einer Beitragserhöhung können Sie binnen zwei Monaten ab Zugang des Schreibens zum Erhöhungstermin kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG); laut PKV-Verband steigen die Beiträge zum 01.01.2027 für rund 53 % der Privatversicherten.
  • Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung geht es nicht jederzeit, sondern nur bei neuer Versicherungspflicht; ab 55 ist das in der Regel ausgeschlossen.
  • Eine Lücke entsteht beim Versichererwechsel nicht: Die Vollversicherung endet erst, wenn die neue Versicherung nachgewiesen ist (§ 205 Abs. 6 VVG).

Kann man die PKV jederzeit wechseln? Teilweise: In einen anderen Tarif Ihres eigenen Versicherers können Sie jederzeit wechseln (§ 204 VVG). Zu einem anderen Versicherer geht es zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Beitragserhöhung (§ 205 Abs. 1 und 4 VVG). Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung kommen Sie nur bei neuer Versicherungspflicht (Stand: Oktober 2026).

Der Beitrag ist gestiegen, ein Bekannter zahlt bei einem anderen Versicherer deutlich weniger, oder Sie möchten einfach bessere Leistungen. Dann stellt sich schnell die Frage: Kann ich jetzt sofort wechseln? Die Antwort hängt davon ab, wohin Sie wechseln möchten. Dieser Ratgeber sortiert die Zeitfenster, zeigt einen Kalender für 2026/2027 und erklärt, warum der Zeitpunkt beim Wechsel zu einem anderen Versicherer bares Geld wert ist. Wie Sie die Kündigung formulieren, lesen Sie im Ratgeber PKV kündigen: Fristen und Vorlage.

Welcher Wechsel ist wann möglich? Die Übersicht

Wechselwege in der privaten Krankenversicherung. Quellen: §§ 8, 204, 205 VVG; § 6 Abs. 3a SGB V; Musterbedingungen MB/KK 2009 (PKV-Verband, Stand Juni 2024). Stand: 18.10.2026. Ihre Tarifbedingungen können Einzelheiten abweichend regeln.
WechselWann möglich?Rechtsgrundlage
Anderer Tarif beim eigenen Versichererjederzeit; für Mehrleistungen kann eine Gesundheitsprüfung verlangt werden§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
Anderer Versicherer nach Beitragserhöhungbinnen zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung, Wirkung zum Erhöhungstermin§ 205 Abs. 4 VVG
Anderer Versicherer ohne besonderen Anlasszum Ende des Versicherungsjahres, drei Monate Frist, frühestens nach der Mindestvertragsdauer§ 205 Abs. 1 VVG
Anderer Versicherer bei Wechsel der Altersgruppe mit höherem Beitragbinnen zwei Monaten nach der Änderung§ 205 Abs. 3 VVG
Zurück in die gesetzliche Krankenversicherungnur bei neuer Versicherungspflicht oder Familienversicherung, Kündigung binnen drei Monaten rückwirkend; ab 55 in der Regel ausgeschlossen§ 205 Abs. 2 VVG, § 6 Abs. 3a SGB V
Neuen Vertrag rückgängig machen14 Tage Widerruf nach Erhalt aller Unterlagen§ 8 VVG

Wechsel zu einem anderen Versicherer: die zwei Zeitfenster

Zeitfenster 1: das Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung

Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag, dürfen Sie den betroffenen Tarif innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens kündigen. Die Kündigung wirkt zum Termin der Erhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG). Wird sie wirksam, zahlen Sie den erhöhten Beitrag beim bisherigen Versicherer gar nicht erst. Dieses Fenster öffnet sich häufig: Laut PKV-Verband steigen die Beiträge zum 01.01.2027 für rund 53 % der Privatversicherten, bei ihnen im Schnitt voraussichtlich um 13,4 % (Stand 15.10.2026). Die Schreiben kommen in der Regel im November.

Zeitfenster 2: die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres

Ohne besonderen Anlass kündigen Sie mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres (§ 205 Abs. 1 VVG). Vorher kann eine Mindestvertragsdauer laufen, nach den Musterbedingungen von bis zu zwei Jahren (MB/KK § 13 Abs. 1). In vielen Verträgen endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des Beginnjahres, danach fällt es mit dem Kalenderjahr zusammen. Dann muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer sein.

Auf den Termin achten: Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt

Zwei Posten sollten Sie beim Wechseltermin mitdenken. Viele Tarife zahlen eine Beitragsrückerstattung erst im Folgejahr und setzen voraus, dass der Vertrag zum Auszahlungstermin noch besteht. Und ein Selbstbehalt gilt meist je Kalenderjahr: Wer zur Jahresmitte wechselt, kann ihn im Wechseljahr doppelt tragen. Ein Wechsel zum 1. Januar ist deshalb oft der sauberste Termin. Ob sich das Zurückhalten kleiner Rechnungen lohnt, zeigt der Rechner Rechnung einreichen oder selbst zahlen?

Kalender 2026/2027 (Versicherungsjahr = Kalenderjahr)Ordentlicher Wechsel zum 01.01.2027: Kündigungstermin 30.09.2026 ist vorbei. Erhöhungsbrief zum 01.01.2027 im November 2026: Sonderkündigung binnen zwei Monaten ab Zugang, Wechsel zum 01.01.2027. Ordentlicher Wechsel zum 01.01.2028: Kündigung bis spätestens 30.09.2027.

Warum der Zeitpunkt beim Versichererwechsel so viel ausmacht

Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer zählen vier Dinge. Alle sprechen dafür, den Vergleich nicht auf die lange Bank zu schieben:

Ihr Alter beim Wechsel

Der neue Versicherer berechnet den Beitrag nach Ihrem aktuellen Alter (PKV-Verband). Jedes Jahr Warten erhöht das Eintrittsalter.

Der Übertragungswert

Bei Verträgen ab dem 01.01.2009 nehmen Sie den Übertragungswert Ihrer Alterungsrückstellung mit – den Teil, der auf Leistungen auf Basistarif-Niveau entfällt (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Er senkt Ihren neuen Beitrag.

Die Gesundheitsprüfung

Der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheit. Ihr Partner-Experte klärt die Annahme vorab anonym – kündigen erst nach Zusage.

Keine neuen Wartezeiten

Bei einem nahtlosen Wechsel werden Ihre bisherigen Versicherungszeiten auf die Wartezeiten angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG).

Hat Ihr Vertrag vor 2009 begonnen, sieht die Rechnung anders aus: Die Alterungsrückstellung wird beim Versichererwechsel grundsätzlich nicht übertragen. Ein Anbieterwechsel ist dann in aller Regel ein Warnsignal, und der Weg führt über die Optimierung beim bisherigen Versicherer. Wie der Versichererwechsel bei Verträgen ab 2009 abläuft, erklärt der Ratgeber PKV-Versicherer wechseln.

Tarifwechsel beim eigenen Versicherer: jederzeit möglich

Den Tarif innerhalb Ihres Versicherers können Sie ohne Frist wechseln. Der Versicherer muss Ihren Antrag auf einen Tarif mit gleichartigem Schutz annehmen und Ihre erworbenen Rechte sowie die Alterungsrückstellung anrechnen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Für Mehrleistungen darf er eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen.

Dieser Weg ist vor allem für Verträge von vor 2009 interessant. Bei Verträgen ab 2009 lohnt meist der Vergleich mit anderen Versicherern zusätzlich – ein Partner-Experte stellt beide Wege nebeneinander. Mehr zum internen Wechsel lesen Sie unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Besondere Zeitfenster: Änderungen ohne neue Gesundheitsprüfung

Neben den Kündigungsfristen kennt das Gesetz einige Anlässe, bei denen Sie Ihren Schutz innerhalb einer Frist ohne Risikoprüfung anpassen können. Wer sie kennt, nutzt sie rechtzeitig:

Zeitfenster ohne neue Risikoprüfung. Quellen: §§ 198, 199, 204 VVG (abgerufen 18.10.2026). Stand: Oktober 2026.
AnlassFristWas möglich ist
Geburt oder Adoption eines minderjährigen KindesAnmeldung spätestens zwei Monate nach der GeburtKind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mitversichern, höchstens im Umfang des versicherten Elternteils (§ 198 VVG)
Beihilfesatz ändert sich oder Beihilfe entfälltAntrag binnen sechs Monaten nach der ÄnderungSchutz in den bestehenden Tarifen ohne Risikoprüfung und Wartezeiten anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG)
Wechsel in einen gleichartigen Tarif des eigenen Versicherersjederzeitohne Prüfung, soweit keine Mehrleistung hinzukommt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG)

Für Beamtinnen und Beamte ist vor allem die Sechs-Monats-Frist nach einer Änderung der Beihilfe wichtig, etwa beim Eintritt in den Ruhestand oder wenn Kinder aus der Beihilfe fallen. Wie die Beihilfe Ihren Beitrag beeinflusst, erklärt der Ratgeber zur PKV für Beamte.

Zurück in die GKV: nicht jederzeit

Ein Wechsel aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung ist kein Wahlrecht. Er setzt voraus, dass Sie dort versicherungspflichtig werden – etwa durch eine Anstellung mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze – oder einen Anspruch auf Familienversicherung erhalten. Dann können Sie die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).

Ab 55 bleibt in der Regel versicherungsfrei, wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Für die meisten Privatversicherten ist die PKV damit eine Entscheidung fürs Leben – und genau deshalb lohnt es sich, den Vertrag innerhalb der PKV regelmäßig zu optimieren. Die Alterungsrückstellungen gehen beim Wechsel in die GKV übrigens nicht mit. Wer nur vorübergehend gesetzlich versichert sein muss, kann den PKV-Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG) und später ohne neue Gesundheitsprüfung zurückkehren.

Kündigen ist nicht gleich wechseln: die Schutzregel

Viele fürchten, beim Wechsel ohne Versicherung dazustehen. Das kann nicht passieren. Weil in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht, wird die Kündigung einer Vollversicherung erst wirksam, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert sind (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne Nachweis läuft der alte Vertrag einfach weiter.

Für die Reihenfolge heißt das: erst vergleichen, dann die Zusage des neuen Versicherers, dann kündigen. Auch die private Pflegepflichtversicherung wechselt üblicherweise mit – dort wird die Alterungsrückstellung sogar vollständig übertragen. Details unter Pflegepflichtversicherung wechseln.

Ihr Fahrplan: so nutzen Sie das nächste Zeitfenster

Vertragsbeginn und Versicherungsjahr klären

Steht im Versicherungsschein. Ab 2009 nehmen Sie den Übertragungswert mit; das Versicherungsjahr bestimmt Ihren ordentlichen Kündigungstermin.

Beitragsbrief sofort prüfen

Notieren Sie das Zugangsdatum. Ab dann laufen zwei Monate. Wie Sie den Brief lesen, zeigt der Ratgeber Beitragsbrief verstehen.

Vergleich und anonyme Voranfrage

Ein Partner-Experte vergleicht Tarife vieler Versicherer und klärt die Annahme vorab ohne Namen.

Antrag und Zusage

Erst mit der schriftlichen Zusage des neuen Versicherers geht es weiter.

Kündigen und Nachweis einreichen

Kündigung fristgerecht schicken, Nachweis der neuen Versicherung nachreichen – fertig.

Was ein günstigerer Tarif pro Monat und bis 85 bringt, rechnet der Wechsel-Rechner aus. Ob sich ein Wechsel für Sie lohnen kann, zeigt der kostenlose Beitrags-Check in 60 Sekunden. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk koordiniert anschließend den ganzen Ablauf. Der Service ist für Sie kostenlos.

Häufige Fragen

Kann man die PKV jederzeit wechseln?

Den Tarif beim eigenen Versicherer ja, jederzeit (§ 204 VVG). Den Versicherer nicht jederzeit, sondern zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist oder nach einer Beitragserhöhung binnen zwei Monaten (§ 205 VVG). In die gesetzliche Krankenversicherung nur, wenn Sie dort versicherungspflichtig werden.

Wann ist der beste Zeitpunkt, die PKV zu wechseln?

Für einen Wechsel zu einem anderen Versicherer ist der Beitragsbrief ein sehr guter Anlass: Nach einer Erhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten. Außerdem gilt: je früher, desto besser, weil der neue Beitrag nach Ihrem Alter beim Wechsel berechnet wird. Bei Verträgen ab 2009 nehmen Sie den Übertragungswert Ihrer Alterungsrückstellung mit.

Bis wann muss ich kündigen, um zum Jahresende zu wechseln?

Entspricht Ihr Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer sein. Für den Wechsel zum 01.01.2027 ist dieser Termin vorbei – kommt aber ein Erhöhungsbrief zum 01.01.2027, öffnet das Sonderkündigungsrecht ein neues Zeitfenster.

Kann ich die PKV während der Mindestvertragsdauer wechseln?

Ordentlich nicht. Die Musterbedingungen erlauben eine Mindestvertragsdauer von bis zu zwei Jahren (MB/KK § 13). Das Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung gilt aber auch in dieser Zeit, ebenso die Kündigung bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht.

Kann ich einen neuen PKV-Vertrag wieder rückgängig machen?

Ja, innerhalb von 14 Tagen können Sie Ihre Vertragserklärung ohne Begründung in Textform widerrufen (§ 8 VVG). Die Frist beginnt erst, wenn Ihnen Versicherungsschein, Bedingungen und Pflichtinformationen vorliegen. Deshalb gilt beim Wechsel: erst die Zusage des neuen Versicherers, dann die Kündigung beim alten.

Quellen

  1. § 204 VVG – Tarifwechsel und Übertragungswert – abgerufen 18.10.2026
  2. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers – abgerufen 18.10.2026
  3. § 8 VVG – Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers – abgerufen 18.10.2026
  4. § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 18.10.2026
  5. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 13 Kündigung) – Stand Juni 2024
  6. PKV-Verband: Warum die Beiträge steigen (Beitragsanpassung 2027) – Stand 15.10.2026, abgerufen 18.10.2026
  7. PKV-Verband: Unternehmenswechsel in der PKV – abgerufen 18.10.2026
  8. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a: 55-Jahre-Grenze) – abgerufen 18.10.2026
Redaktion PKV-Beitragsbrief.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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