Inhalt (8 Abschnitte)
- Tarifwechsel ohne Gesundheitsprüfung: Was § 204 VVG regelt
- Was zählt als Mehrleistung beim Tarifwechsel?
- Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit: Ihre drei Optionen bei Mehrleistung
- So vermeiden Sie eine Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel
- Was bleibt: bestehende Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse
- Einbahnstraßen: Wann Sie später nicht ohne Prüfung zurückkommen
- Sonderfälle: Basistarif, Standardtarif und Wechsel aus dem Basistarif
- Gesundheitsangaben und Datenschutz: Was Sie wissen sollten
- Beim Tarifwechsel nach § 204 VVG gibt es keine neue Gesundheitsprüfung, solange der neue Tarif in keinem Bereich mehr leistet als der alte.
- Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
- Risikozuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren.
- Wer später Selbstbehalt senken oder gestrichene Leistungen zurückholen will, braucht dafür in der Regel wieder eine Gesundheitsprüfung.
- Risikozuschläge machen laut Finanztip oft 10 bis 20 % des Beitrags aus; ist der Grund entfallen, können Sie eine Herabsetzung verlangen (§ 41 VVG).
Ein PKV-Tarifwechsel ohne Gesundheitsprüfung ist der Normalfall: Nach § 204 VVG darf Ihr Versicherer keine neue Gesundheitsprüfung verlangen, solange der neue Tarif in keinem Bereich mehr leistet als der alte. Nur für Mehrleistungen darf er Gesundheitsfragen stellen und einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen. Risikozuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren (Stand: Oktober 2026).
Für viele Privatversicherte ist das die wichtigste Nachricht nach einem Erhöhungsbrief. Auch wer heute nicht mehr kerngesund ist, kann in einen günstigeren Tarif seines Versicherers wechseln. Entscheidend ist, Mehrleistungen zu erkennen und bewusst zu entscheiden, ob Sie sie wollen. Wie der Tarifwechsel insgesamt abläuft, erklärt unser Ratgeber PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Tarifwechsel ohne Gesundheitsprüfung: Was § 204 VVG regelt
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gibt Ihnen das Recht, in jeden Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Gleichartig bedeutet: dieselbe Art von Versicherung, also etwa von einer Vollversicherung in eine andere Vollversicherung. Ihre erworbenen Rechte und Ihre Alterungsrückstellung werden angerechnet. Die Alterungsrückstellung ist das Geld, das Ihr Versicherer für Ihre höheren Kosten im Alter zurückgelegt hat.
Der Hintergrund: Ihr Versicherer hat Ihr Gesundheitsrisiko schon bei Vertragsbeginn geprüft. Für alles, was der neue Tarif ebenso oder in geringerem Umfang leistet, darf er Sie nicht erneut prüfen. Auch bereits abgelaufene Wartezeiten gelten weiter.
- Jederzeit möglich: Der Wechsel ist an keine Frist und keinen Anlass gebunden.
- Rückstellung bleibt: Ihre Alterungsrückstellung wird im neuen Tarif angerechnet.
- Keine neue Prüfung: bei gleichen oder geringeren Leistungen.
- Prüfung nur für das „Mehr“: Gesundheitsfragen sind nur für die Mehrleistung zulässig, nicht für den ganzen Tarif.
Was zählt als Mehrleistung beim Tarifwechsel?
Eine Mehrleistung liegt vor, wenn die Leistungen im neuen Tarif „höher oder umfassender“ sind als im bisherigen – so formuliert es das Gesetz. In der Regel wird dabei jeder Leistungsbereich einzeln verglichen. Ein schlechterer Punkt gleicht einen besseren also nicht aus. Wer beim Zahnersatz verliert, aber beim Krankenhaus gewinnt, hat beim Krankenhaus eine Mehrleistung.
| Leistungsbereich | Bisheriger Tarif | Neuer Tarif | Mehrleistung? |
|---|---|---|---|
| Selbstbehalt | 1.200 € pro Jahr | 600 € pro Jahr | Ja – niedrigerer Selbstbehalt |
| Selbstbehalt | 600 € pro Jahr | 1.200 € pro Jahr | Nein |
| Krankenhaus | Zweibettzimmer | Einbettzimmer | Ja |
| Krankenhaus | Einbettzimmer, Chefarzt | Zweibettzimmer, Chefarzt | Nein |
| Arzthonorar | Erstattung bis 2,3-facher Satz | Erstattung bis 3,5-facher Satz | Ja |
| Zahnersatz | 60 % Erstattung | 80 % Erstattung | Ja |
| Psychotherapie | begrenzte Zahl an Sitzungen | mehr Sitzungen | Ja |
| Heilpraktiker | nicht versichert | versichert | Ja |
| Gesamtpaket | Bisex-Tarif | gleiche Leistungen, Unisex-Tarif | Nein – aber endgültig, ein Zurück zu Bisex ist ausgeschlossen |
Vorsicht bei Tarifen, die „insgesamt besser“ wirken: Neuere Tarife enthalten oft einzelne Bausteine, die es im alten Tarif nicht gab. Auch das kann eine Mehrleistung sein. Fragen Sie Ihren Versicherer deshalb schriftlich, in welchen Bereichen der Zieltarif mehr leistet. Die Versicherer, die den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten sind, sagen eine Antwort auf Wechselanfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen zu.
Eine Mehrleistung ist übrigens auch der übliche Weg, wenn Ihnen Leistungen fehlen: Eine Zahnzusatzversicherung wie für gesetzlich Versicherte gibt es für privat Vollversicherte praktisch nicht. Welche Wege stattdessen offenstehen, erklärt Zusatzversicherung für Privatversicherte: Gibt es das?
Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit: Ihre drei Optionen bei Mehrleistung
Enthält der Wunschtarif eine Mehrleistung, haben Sie drei Wege. Keiner ist pauschal richtig. Es kommt darauf an, wie wichtig Ihnen das „Mehr“ ist.
Gesundheitsprüfung für die Mehrleistung
Sie beantworten die Gesundheitsfragen zur Mehrleistung. Ergebnis: Mehrleistung ohne Auflagen – oder mit Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeit, jeweils nur für diesen Teil.
Mehrleistung ausschließen
Sie vereinbaren für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss. Dann darf der Versicherer weder Risikozuschlag noch Wartezeit verlangen. Sie wechseln, verzichten aber auf das „Mehr“.
Tarif ohne Mehrleistung wählen
Sie wählen einen Zieltarif oder eine Selbstbehaltsstufe, die in keinem Bereich mehr leistet. Dann stellt sich die Frage nach Gesundheitsangaben gar nicht.
Der Risikozuschlag
Ein Risikozuschlag ist ein Aufschlag auf den Beitrag, weil der Versicherer ein höheres Risiko sieht. Beim Tarifwechsel muss er angemessen sein und darf sich nur auf die Mehrleistung beziehen. Ob sich ein Zuschlag lohnt, hängt davon ab, wie wichtig Ihnen die Mehrleistung ist und wie hoch der Zuschlag ausfällt. Lassen Sie sich beide Varianten schriftlich anbieten: mit Zuschlag und mit Leistungsausschluss. Dann sehen Sie den Preis der Mehrleistung schwarz auf weiß.
Der Leistungsausschluss
Mit einem Leistungsausschluss für die Mehrleistung versichern Sie das „Mehr“ nicht. Im betroffenen Bereich bleibt es praktisch bei Ihrem bisherigen Leistungsniveau. Der Vorteil: Das Gesetz erlaubt Ihnen ausdrücklich, auf diesem Weg Risikozuschlag und Wartezeit abzuwenden. Der Rest des neuen Tarifs gilt ganz normal.
Die Wartezeit
Eine Wartezeit ist ein Zeitraum nach dem Wechsel, in dem die Mehrleistung noch nicht gilt. Wie lang sie ist, regeln die Tarifbedingungen. Für Ihre bisherigen Leistungen beginnt keine neue Wartezeit, weil Ihre erworbenen Rechte angerechnet werden.
Wie die Prüfung für eine Mehrleistung abläuft
Wollen Sie die Mehrleistung, enthält Ihr Wechselantrag Gesundheitsfragen, die sich auf diesen Teil beziehen. Der Versicherer wertet Ihre Angaben aus und macht Ihnen ein Angebot: Mehrleistung ohne Auflagen, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder mit Wartezeit. Sie sind an dieses Angebot nicht gebunden. Gefällt Ihnen das Ergebnis nicht, können Sie die Mehrleistung immer noch per Leistungsausschluss abwählen oder eine andere Tarifvariante wählen.
Beispiel: ein Wechsel mit und ohne Mehrleistung
Ein angenommenes Beispiel zeigt, wie das in der Praxis aussehen kann. Sie sind in einem älteren Tarif mit 1.200 € Selbstbehalt und Zweibettzimmer versichert. Ihr Versicherer nennt Ihnen einen neueren, günstigeren Tarif – in der Standardvariante mit 600 € Selbstbehalt und Einbettzimmer. Beides sind Mehrleistungen. Sie haben nun mehrere Möglichkeiten:
- Sie wählen im neuen Tarif die Stufe mit 1.200 € Selbstbehalt und schließen das Einbettzimmer aus. Dann gibt es keine Gesundheitsfragen.
- Sie wählen die Stufe mit 1.200 € Selbstbehalt, möchten aber das Einbettzimmer. Dann prüft der Versicherer nur für das Einbettzimmer.
- Sie möchten beides. Dann prüft der Versicherer für den niedrigeren Selbstbehalt und für das Einbettzimmer.
Welche Variante passt, hängt davon ab, was Ihnen wichtiger ist: ein möglichst niedriger Beitrag oder mehr Komfort. Die Beitragsunterschiede zwischen den Varianten nennt der Versicherer auf Nachfrage.
So vermeiden Sie eine Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel
Mit etwas Vorbereitung lässt sich eine Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel in vielen Fällen ganz vermeiden. Diese Schritte helfen:
Alten Tarif genau kennen
Legen Sie Tarifbedingungen und Tarifblatt neben das Angebot. Ohne Vergleichsbasis erkennen Sie keine Mehrleistung.
Mehrleistungen schriftlich erfragen
Bitten Sie den Versicherer, alle Bereiche zu nennen, in denen der Zieltarif mehr leistet.
Selbstbehalt nicht senken
Wählen Sie dieselbe oder eine höhere Selbstbehaltsstufe. Ein niedrigerer Selbstbehalt ist eine Mehrleistung.
Mehrleistung bewusst abwählen
Ist Ihnen das „Mehr“ nicht wichtig, vereinbaren Sie dafür einen Leistungsausschluss. So wechseln Sie ohne Zuschlag und ohne Wartezeit.
Erst das schriftliche Angebot, dann der Antrag
Stellen Sie den Antrag erst, wenn Beitrag und Bedingungen schriftlich vorliegen. Kündigen Sie nichts.
Was bleibt: bestehende Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse
Ein Tarifwechsel ist kein Neustart. Wurde bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss vereinbart, verschwindet er durch den Wechsel nicht automatisch. Der Wechsel kann ihn aber auch nicht verschärfen: Neu bewertet wird nur die Mehrleistung.
Es gibt allerdings einen eigenen Weg: Ist der Grund für einen Zuschlag nachweislich weggefallen, können Sie verlangen, dass der Beitrag angemessen herabgesetzt wird (§ 41 VVG). Die Herabsetzung gilt ab dem Zugang Ihres Verlangens beim Versicherer. In der Regel brauchen Sie dafür einen ärztlichen Nachweis. Laut Finanztip machen Risikozuschläge oft 10 bis 20 % des Beitrags aus. Eine Prüfung kann sich also lohnen – unabhängig davon, ob Sie den Tarif wechseln.
Einbahnstraßen: Wann Sie später nicht ohne Prüfung zurückkommen
Was beim Wechsel nach unten leicht geht, ist nach oben oft schwer. Denn jede spätere Verbesserung ist wieder eine Mehrleistung. Diese Entscheidungen sollten Sie deshalb besonders gut überlegen:
- Selbstbehalt erhöhen: Wer ihn später wieder senken will, braucht dafür in der Regel eine Gesundheitsprüfung. Wann sich ein höherer Selbstbehalt überhaupt lohnt, lesen Sie im Ratgeber PKV-Selbstbehalt erhöhen.
- Leistungen streichen: Einbettzimmer, höhere Zahnquote oder Heilpraktiker zurückzuholen, ist eine Mehrleistung. Was beim Abspecken zu beachten ist, erklärt der Ratgeber PKV-Leistungen anpassen.
- Von Bisex zu Unisex wechseln: Der Weg zurück ist gesetzlich ausgeschlossen – mit oder ohne Gesundheitsprüfung.
- Den Versicherer wechseln oder kündigen: Beim neuen Versicherer gibt es eine vollständige Gesundheitsprüfung. Von Ihrer Alterungsrückstellung wird bei Verträgen ab 2009 nur der Basistarif-Anteil übertragen, bei älteren Verträgen grundsätzlich nichts. Mehr dazu unter PKV-Versicherer wechseln.
FaustregelReduzieren Sie Leistungen nur dort, wo Sie auch in zehn oder zwanzig Jahren darauf verzichten können. Der Beitrag ist heute ein Problem – eine fehlende Leistung kann es später sein.
Sonderfälle: Basistarif, Standardtarif und Wechsel aus dem Basistarif
Zwei besondere Tarife spielen beim Thema Gesundheitsprüfung eine eigene Rolle.
Basistarif: Er bietet Leistungen vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung, und für ihn gilt eine Annahmepflicht des Versicherers (§ 152 VAG). Der Beitrag ist begrenzt, 2026 auf höchstens 1.017,18 € im Monat ohne Pflegeversicherung (PKV-Verband). Wechseln Sie später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif, darf der Versicherer auch einen Risikozuschlag verlangen, den er bei Vertragsbeginn ermittelt hat (§ 204 VVG). Zugang: Verträge ab 2009 jederzeit, ältere Verträge ab 55, mit Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit.
Standardtarif: Er steht nur Versicherten mit Verträgen von vor dem 01.01.2009 offen, unter anderem ab 65 oder ab 55 mit Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze. Der Beitrag ist 2026 auf 848,62 € begrenzt. Weil er ein Bisex-Tarif ist, versperrt ein früherer Wechsel in einen Unisex-Tarif in der Regel den Weg dorthin. Mehr zu beiden Tarifen lesen Sie im Ratgeber Basistarif und Notlagentarif.
Gesundheitsangaben und Datenschutz: Was Sie wissen sollten
Wenn der Versicherer für eine Mehrleistung Gesundheitsfragen stellt, gilt: Beantworten Sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Falsche oder fehlende Angaben können Ihren Versicherungsschutz für die Mehrleistung gefährden. Im Zweifel fragen Sie beim Versicherer nach, wie eine Frage gemeint ist.
Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Wer Sie beim Tarifwechsel unterstützt, darf sie nur mit Ihrer ausdrücklichen, dokumentierten Einwilligung verarbeiten. Werden Sie am Telefon ungefragt nach Erkrankungen gefragt, ist Vorsicht angebracht. Worauf Sie bei Helfern sonst achten sollten, zeigt unser Vergleich Wer hilft beim PKV-Tarifwechsel?. Was der Wechsel finanziell bringt, rechnen Sie mit dem Tarifwechsel-Rechner aus.
Unser Beitrags-Check stellt keine GesundheitsfragenFür eine erste Einschätzung Ihrer Tarifwechsel-Optionen brauchen wir keine Angaben zu Ihrer Gesundheit. Der Service ist für Sie kostenlos.
Häufige Fragen
Kann ich in der PKV den Tarif ohne Gesundheitsprüfung wechseln?
Ja, wenn der neue Tarif in keinem Bereich mehr leistet als Ihr bisheriger. Dann darf Ihr Versicherer nach § 204 VVG keine neue Gesundheitsprüfung verlangen. Ihre Alterungsrückstellung wird angerechnet, und der Wechsel ist jederzeit möglich.
Darf der Versicherer beim Tarifwechsel einen Risikozuschlag verlangen?
Nur für eine Mehrleistung, also für den Teil, in dem der neue Tarif mehr bietet als der alte. Für die übrigen Leistungen ist kein neuer Zuschlag zulässig. Den Zuschlag für die Mehrleistung können Sie vermeiden, indem Sie diese Mehrleistung per Leistungsausschluss abwählen.
Was ist eine Mehrleistung beim PKV-Tarifwechsel?
Eine Mehrleistung liegt vor, wenn der neue Tarif in einem Bereich höher oder umfassender leistet – zum Beispiel ein niedrigerer Selbstbehalt, ein Einbett- statt Zweibettzimmer oder eine höhere Erstattung beim Zahnersatz. In der Regel wird jeder Leistungsbereich einzeln verglichen.
Wie kann ich einen Risikozuschlag beim Tarifwechsel vermeiden?
Wählen Sie einen Zieltarif oder eine Selbstbehaltsstufe ohne Mehrleistung, oder vereinbaren Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss. Dann darf der Versicherer weder einen Risikozuschlag noch eine Wartezeit verlangen (§ 204 VVG).
Wie läuft die Gesundheitsprüfung für eine Mehrleistung ab?
Ihr Wechselantrag enthält dann Gesundheitsfragen, die sich nur auf die Mehrleistung beziehen. Der Versicherer wertet die Angaben aus und macht ein Angebot: Mehrleistung ohne Auflagen, mit Risikozuschlag, mit Leistungsausschluss oder mit Wartezeit. An dieses Angebot sind Sie nicht gebunden – Sie können die Mehrleistung immer noch per Leistungsausschluss abwählen oder eine andere Tarifvariante nehmen.
Kann ich später in meinen alten, besseren Tarif zurückwechseln?
Grundsätzlich ja, aber die zusätzlichen Leistungen sind dann eine Mehrleistung. Dafür kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen. Von einem Unisex-Tarif zurück in einen Bisex-Tarif geht es gar nicht.
Quellen
- § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 09.10.2026
- § 41 VVG – Herabsetzung der Prämie – abgerufen 09.10.2026
- PKV-Serviceportal: Tarifwechsel-Leitlinien – Verbandsangabe, Stand 2026
- Verbraucherzentrale Hamburg: Private Krankenversicherung – Kosten senken durch Tarifwechsel – Stand 05.12.2025
- Finanztip: PKV-Beitrag senken – abgerufen 09.10.2026
- PKV-Verband: Warum die Beiträge steigen – Verbandsangabe, Stand Herbst 2025
- Stiftung Warentest: Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif – Werte 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: PKV-Beitragsbrief.de. PKV-Beitragsbrief.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.